Sachverhalt
1. 1.1 Am 18. Juli 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Arrestgläubige- rin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen D.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer bzw. Arrestschuldner) ein Arrestgesuch ein (act. 1; Verfahren EA 2025 50). 1.2 Mit Arrestbefehl vom 21. Juli 2025 arrestierte der Einzelrichter gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 14. August 2023 betreffend Ehescheidung zwischen den Parteien (Verfahren EO 2023 120) folgende Arrestgegenstände bis zur Höhe der Arrestfor- derung von CHF 519'174.32 nebst Zins und Kosten, alles soweit arrestierbar (act. 2): 1. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive For- derungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgelder, Wert- schriften, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausga- beansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der H.________, insbesondere Konto- Nr. I.________ (früher J.________), einschliesslich weiterer Subkonten; 2. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive For- derungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgelder, Wert- schriften, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausga- beansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der K.________, insbesondere Konto-Nr. L.________, einschliesslich weite- rer Subkonten; 3. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive For- derungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgelder, Wert- schriften, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausga- beansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der M.________; 4. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive For- derungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgelder, Wert- schriften, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausga- beansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der N.________;
Seite 3/26 5. Sämtliche (unverbrieften) Aktienanteile des Arrestschuldners an der O.________ AG (c/o P.________), einschliesslich laufender und künftiger Dividenden; 6. Sämtliche Stammanteile des Arrestschuldners an der Q.________ GmbH (c/o R.________ AG), einschliesslich laufender und künftiger Dividenden; 7. Sämtliche Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der O.________ AG (c/o P.________), einschliesslich Darlehens- und Lohnforderungen sowie einschliesslich laufender und künftiger Zinsen; 8. Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der Q.________ GmbH (c/o R.________ AG); 9. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der S.________ AG, einschliesslich lau- fender und künftiger Zinsen; 10. Darlehens- und Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der R.________ AG, einsch- liesslich laufender und künftiger Zinsen; 11. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber T.________ Ltd., einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen; 12. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber U.________, einschliesslich laufender und künftiger Zinsen; 13. Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der V.________ AG; 14. Sämtliche am Sitz der Bank belegenen Vermögensgegenstände, inklusive Edelmetalle, Wert- schriften, Safeinhalte und Depots, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der H.________; 15. Sämtliche am Sitz der Bank belegenen Vermögensgegenstände, inklusive Edelmetalle, Wert- schriften, Safeinhalte und Depots, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der K.________; 16. Sämtliche am Sitz der Bank belegenen Vermögensgegenstände, inklusive Edelmetalle, Wert- schriften, Safeinhalte und Depots, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der Bank W.________. 1.3 Mit Entscheid vom 23. Juli 2025 berichtigte der Einzelrichter den Entscheid vom 21. Juli 2025 in einem Detail (act. 3). 2. 2.1 Gegen die Arrestbewilligung erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2025 Einsprache mit dem Antrag, der Arrestbefehl vom 21. Juli 2025, in der berichtigten Fassung vom 23. Juli 2025, sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin aufzu- heben (act. 1; Verfahren EA 2025 77). Mit Eingabe vom 10. November 2025 begründete der Beschwerdeführer seine Einsprache und stellte das abgeänderte Rechtsbegehren, der Arrest- befehl vom 21. Juli 2025, in der berichtigten Fassung vom 23. Juli 2025, sei auf die nachfol-
Seite 4/26 gend aufgeführten Arrestforderungen und Arrestgegenstände zu beschränken und im überstei- genden Umfang aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 4a): Arrestforderungen: - CHF 6'060.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. Juni 2025 (Kindesunterhalt für Juni 2025); - CHF 6'060.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. Juli 2025 (Kindesunterhalt für Juli 2025). Arrestgegenstände: - Vermögensgegenstände bei der K.________, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers (lit. b von Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerdeführerin); - Guthaben (Forderungen) des Beschwerdeführers bei (bzw. gegenüber) der N.________, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers (vgl. lit. d von Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerdeführerin). 2.2 Mit Entscheid vom 14. November 2025 verbot der Einzelrichter dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin auf Antrag des Beschwerdeführers hin (act. 4a S. 2 unten) einstweilen, der Beschwerdeführerin oder Dritten Einsicht in die Beilagen 7, 8 und 9 der Arresteinsprache des Beschwerdeführers zu gewähren oder die genannten Beilagen sowie Scans, Kopien, Ab- schriften und vergleichbare Reproduktionen davon in elektronischer oder anderer Form an die Beschwerdeführerin oder Dritten weiterzugeben (act. 5). 2.3 In der Vernehmlassung vom 27. November 2025 änderte die Beschwerdeführerin ihr mit Ar- restgesuch vom 18. Juli 2025 gestelltes Rechtsbegehren leicht ab und beantrage im Übrigen die Abweisung der Arresteinsprache, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 6). 2.4 Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 Stellung (act. 8). 2.5 Am 5. Januar 2026 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 10): 1.1 Die Arresteinsprache vom 15. Oktober/10. November 2025 wird teilweise gutgeheissen, die For- derungssumme wird von CHF 519'174.32 auf CHF 491'615.12 reduziert, nebst Zins zu 5 %
- auf CHF 325‘000.00 seit 21. Mai 2024,
- auf CHF 9‘393.50 seit 2. Juni 2025,
- auf CHF 9‘393.50 seit 2. Juli 2025,
- auf CHF 1‘259.00 seit 2. Juni 2025,
- auf CHF 1‘259.00 seit 2. Juli 2025,
- auf CHF 6‘060.00 seit 2. Juni 2025,
- auf CHF 6‘060.00 seit 2. Juli 2025,
- auf CHF 39'434.80 seit 10. November 2024,
- auf CHF 36'439.87 seit 19. April 2025,
- auf CHF 25‘068.55 seit 12. Juli 2025,
- auf CHF 462.00 seit 1. Juli 2025 und
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- auf CHF 1‘154.92 seit 16. Mai 2025, und der Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025 wird mit Bezug auf folgende Arrestgegenstän- de aufgehoben (die nachfolgenden Ziffern entsprechen den Ziffern des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025):
5. Sämtliche (unverbrieften) Aktienanteile des Arrestschuldners an der O.________ AG (c/o P.________), einschliesslich laufender und künftiger Dividenden.
8. Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der Q.________ GmbH (c/o R.________ AG).
9. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der S.________ AG, einschliesslich lau- fender und künftiger Zinsen.
10. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der R.________ AG, einschliesslich lau- fender und künftiger Zinsen.
12. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber U.________, einschliesslich laufender und künftiger Zinsen.
13. Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der V.________ AG. 1.2 Das Arresteinspracheverfahren wird betreffend die nachfolgenden Arrestforderungen zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben (bereits unter Ziff. 1.1 berücksichtigt):
- CHF 22‘923.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2025 (Hypothekarzins- und Amortisationszahlungen);
- CHF 4‘150.00 (X.________-Unterricht);
- CHF 485.30 (Steuern 2021 und 2022). 1.3 Das Arresteinspracheverfahren wird betreffend die nachfolgenden Arrestforderungen und -gegenstände zufolge Rückzugs abgeschrieben (die nachfolgenden Ziffern entsprechen den Ziffern des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025): Arrestforderungen:
- CHF 6‘060.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2025 (Kinderunterhalt für Juni 2025);
- CHF 6‘060.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2025 (Kinderunterhalt für Juli 2025): Arrestgegenstände:
2. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive Forderungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufender und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgel- der, Wertschriften, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausgabeansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der K.________, insbesondere Konto-Nr. L.________, einschliesslich weiterer Subkonten.
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4. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive Forderungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufender und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgel- der, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausgabeansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Kon- ten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, soweit es sich nicht um physische Vermögens- werte handelt, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der N.________. 1.4 Im Übrigen wird die Arresteinsprache abgewiesen. 2. Es wird festgehalten, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 14. November 2025 (Schutz- massnahmen) weiterhin gilt. 3. Die Gerichtskosten betragen CHF 2’000.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. [Rechtsmittel] 6. [Mitteilung] 3. 3.1 Gegen den Arresteinspracheentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1; Verfahren BZ 2026 6):
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) teilweise, das heisst in Bezug auf den zweiten Abschnitt betref- fend die Arrestgegenstände, aufzuheben und der Arrestbefehl des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug EA 2025 50 vom 21. Juli 2025 mit Bezug auf folgende Arrestgegenstände aufrechtzuerhalten: Sämtliche (unverbrieften) Aktienanteile des Arrestschuldners an der O.________ AG (c/o P.________), einschliesslich laufender und künftiger Dividenden (gemäss Ziffer 5 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der Q.________ GmbH; gemäss Ziffer 8 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der S.________ AG, einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 9 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der R.________ AG, einschliesslich lau- fender und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 10 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom
21. Juli 2025);
Seite 7/26 Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber U.________, einschliesslich laufender und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 12 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der V.________ AG (gemäss Ziffer 13 des Bei- blatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) teilweise, das heisst in Bezug auf den zweiten Ab- schnitt betreffend die Arrestgegenstände, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, dies mit der für die Vorinstanz verbindlichen Anweisung, dass der Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025 mit Bezug auf folgende Arrestgegenstände aufrechtzuerhalten sei: Sämtliche (unverbrieften) Aktienanteile des Arrestschuldners an der O.________ AG (c/o P.________), einschliesslich laufender und künftiger Dividenden (gemäss Ziffer 5 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der Q.________ GmbH, c/o R.________ AG (gemäss Ziffer 8 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der S.________ AG, einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 9 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der R.________ AG, einschliesslich lau- fender und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 10 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom
21. Juli 2025); Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber U.________, einschliesslich laufender und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 12 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der V.________ AG (gemäss Ziffer 13 des Bei- blatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Subeventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) teilweise, das heisst in Bezug auf den zweiten Abschnitt betreffend die Arrestgegenstände, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgerichts Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) aufzuheben und der Beschwerdeführer zur Zah- lung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung für das Arresteinspracheverfahren vor dem Kantonsgericht Zug zu verpflichten; Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsge- richt Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) aufzuheben und die Sache an die Vor-
Seite 8/26 instanz zurückzuweisen, dies mit der für die Vorinstanz verbindlichen Anweisung, den Beschwerde- führer zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung für das Arresteinsprachever- fahren vor dem Kantonsgericht Zug zu verpflichten; Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantons- gericht Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025 vollumfänglich mitsamt den Arrestgegenständen gemäss Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 superprovisorisch, das heisst ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers, aufrechtzuerhalten. Zudem seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 3.2 Am 14. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 im Original ein (act. 2). 3.3 Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde vom
14. Januar 2026 insoweit aufschiebende Wirkung zu, als der Arrestbefehl des Kantonsge- richts Zug vom 21. Juli 2025 einschliesslich der im Rechtbegehren Ziff. 1 der Beschwerde aufgeführten Arrestgegenstände (entsprechend den Ziffern 5, 8, 9, 10, 12 und 13 des Bei- blatts zum Arrestbefehl) aufrechterhalten bleibt (act. 3). 3.4 In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer, hinsicht- lich der Rügen Nr. 1 bis 6 sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde hinsichtlich dieser Rügen abzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Weiter stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es sei der mit Verfügung vom 15. Januar 2026 ohne Anhörung des Beschwerdeführers angeordnete Vollstreckungsaufschub zu widerrufen (act. 6). 3.5 Am 28. Januar 2026 wurde der im Original eingereichte Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 der Beschwerdeführerin retourniert (act. 8). 3.6 Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen vom 6. Februar 2026 (Beschwerdeführerin), vom 20. Februar 2026 (Beschwerdeführer), vom 2. März 2026 (Beschwerdeführerin) und vom 16. März 2026 (Beschwerdeführer) an ihren Anträgen fest (act. 9, 11, 13 und 15). 3.7 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte gegen den Arresteinspracheentscheid mit Eingabe vom
16. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1; Verfahren BZ 2026 15):
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1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) teilweise aufzuheben, soweit damit
a) der Arrest für eine den Betrag von CHF 466'546.57 übersteigende Forderungssumme bewilligt wurde, und
b) der Arrest für die folgenden Zinsforderungen bewilligt wurde;
- Zins zu 5 % auf CHF 39'434.80 seit 10. November 2024 (achtes Lemma von Dispositiv- Ziff. 1.1);
- Zins zu 5 % auf CHF 36'439.87 seit 19. April 2025 (neuntes Lemma von Dispositiv-Ziff. 1.1);
- Zins zu 5 % auf CHF 25'068.55 seit 12. Juli 2025 (zehntes Lemma von Dispositiv-Ziff. 1.1).
2. Es sei der Arrestbefehl vom 21. Juli 2025, in der Fassung gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 des Ent- scheids des Kantonsgerichts Zug vom 5. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77), insoweit aufzu- heben, als damit
a) der Arrest für eine den Betrag von CHF 466'546.57 übersteigende Forderungssumme bewilligt wurde; und
b) der Arrest für die folgenden Zinsforderungen bewilligt wurde: - Zins zu 5 % auf CHF 39'434.80 seit 10. November 2024 (achtes Lemma von Dispositiv- Ziff. 1.1); - Zins zu 5 % auf CHF 36'439.87 seit 19. April 2025 (neuntes Lemma von Dispositiv-Ziff. 1.1); - Zins zu 5 % auf CHF 25'068.55 seit 12. Juli 2025 (zehntes Lemma von Dispositiv-Ziff. 1.1).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. 4.2 In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehren (act. 5): Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2026 gegen den Entscheid des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf eingetreten wird; Eventualstandpunkt: Es sei der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 teilweise aufzuhe- ben, soweit damit der Arrest für die in Rechtsbegehren Ziff. 1.b) und 2.b) der Beschwerde genannten Zinsforderungen bewilligt wurde, und folgende neuen Zinsenläufe vorzusehen:
Seite 10/26 Für die Steuerforderung 2021: - Eventualiter: Zins zu 5 % auf CHF 39'434.80 seit 18. November 2024; - Suveventualiter: Zins zu 5 % auf CHF 39'434.80 seit 19. April 2025; - Sub-subeventualiter: Zins zu 5 % auf CHF 39'434.80 seit 15. September 2025. Für die Steuerforderung 2022: - Eventualiter: Zins zu 5 % auf CHF 36'439.87 seit 15. September 2025; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers. 4.3 Die Parteien nahmen dazu mit Eingaben vom 16. Februar 2026 (Beschwerdeführer), vom
2. März 2026 (Beschwerdeführerin) und vom 16. März 2026 (Beschwerdeführer) Stellung (act. 7, 9 und 11). 4.4 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). 5. Die vorinstanzlichen Akten EA 2025 50 und EA 2025 77 wurden beigezogen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Beide Parteien erheben Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026. Mehrere Verfahren können vereinigt und die Beschwerde in einem einzigen Urteil erledigt werden, wenn sie etwa auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (Art. 125 lit. c ZPO analog; vgl. zur Verfahrensvereinigung vor Bundesgericht: BGE 142 II 293 E. 1.2). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (BZ 2026 6) und die Beschwerde des Beschwerdeführers (BZ 2026 15) beruhen auf dem gleichen Sachverhalt. Zudem stellen sich dieselben Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Arrestbewilligung). Folglich sind die beiden Verfahren zu vereinigen.
E. 2 Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO ange- fochten werden (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO).
E. 2.1 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). "Offensicht- lich unrichtig" ist dabei – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV. In tatsächlicher Hinsicht darf die Beschwerdeinstanz deshalb von einer vorinstanzlichen Beweiswürdigung nur abweichen, wenn sich diese als willkürlich erweist (vgl. etwa Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 5 f.). Eine Beweiswürdi- gung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidrelevantes Be- weismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tat-
Seite 11/26 sachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Weichen die vom Gericht gezogenen Schlüsse von der Darstellung des Beschwerdeführers ab, so belegt dies keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).
E. 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entwe- der um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid ent- standen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wer- den konnten (sog. unechte Noven; Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; vgl. BGE 145 III 324 E. 6.6).
E. 3 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die zu verarrestieren- den Vermögensgegenstände befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1.) seine Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vorliegt und (3.) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen be- deutet weniger als Beweisen, aber mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Dokumente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarstel- lungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, selbst wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen ob- jektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen er- forderlich (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS130083 vom 28. Mai 2013 E. 3.5.2 m.H.).
E. 4 Die Vorinstanz entschied, dass der Arrestbefehl in Bezug auf sämtliche (unverbrieften) Aktie- nanteile des Arrestschuldners an der O.________ AG aufzuheben sei. Zur Begründung führ- te sie aus, dem eingereichten Zertifikat lasse sich zwar – wie die Beschwerdeführerin richtig bemerke – aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen weder die Anzahl Aktien noch de- ren Nennwert noch deren Inhaber entnehmen. Das Dokument reiche aber aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer nicht über unverbriefte Aktien an dieser Gesellschaft verfüge, sondern – wenn überhaupt – über verbriefte Aktien, welche nicht Gegenstand des Arrestbefehls seien. Ausserdem begründe die Beschwerdeführerin ihre Annahme, es handle sich um unverbriefte Aktien, nicht substanziiert. Die Arresteinsprache sei diesbezüglich mit- hin gutzuheissen. Schliesslich vermöge die Beschwerdeführerin auch ihre Behauptung, ver- briefte Aktien würden sich am Wohnsitz des Beschwerdeführers befinden, nicht glaubhaft zu machen. Es würde sich um reine Spekulation handeln und auf einen Sucharrest hinauslau- fen. Die Arresteinsprache wäre diesbezüglich also auch dann gutzuheissen und der Arrest aufzuheben, wenn man – fälschlicherweise – davon ausginge, auch physisch ausgegebene Aktien seien vom Arrestbefehl erfasst (vgl. E. 4.2.5 des angefochtenen Entscheids).
E. 4.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der Beilage, aus der das Aktienzertifikat her- vorgehen solle, handle es sich um ein grösstenteils geschwärztes Dokument. Es sei völlig unklar, ob das Aktienzertifikat auf den Beschwerdeführer laute. Zudem seien weder Datum noch Hinweise auf eine Indossamentenkette oder eine Unterschrift des Verwaltungsrats er- sichtlich. Der Beilage liessen sich somit keinerlei sachdienliche Hinweise entnehmen. Es sei
Seite 12/26 nicht einmal klar, ob es sich um ein jemals vom Verwaltungsrat bzw. der Gesellschaft ausge- stelltes Zertifikat handle oder nur um einen Entwurf. Weiter schliesse das Vorliegen eines Aktienzertifikats das Bestehen unverbriefter Aktienanteile nicht aus. Ein gleichzeitiges Nebe- neinander von verbrieften und unverbrieften Aktien sei auch nach .________ Recht möglich. Der Beschwerdeführer habe keine Statuten vorgelegt, die das Gegenteil belegen würden. Dies wäre ihm angesichts seiner Stellung bei der O.________ AG ohne Weiteres möglich gewesen (vgl. act. 1 Rz 14 ff. im Verfahren BZ 2026 6).
E. 4.2 Im Arrestgesuch führte die Beschwerdeführerin aus, im Wertschriftenverzeichnis der Steuer- klärung für das Jahr 2021 sei aufgeführt, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2021 Anteile an der O.________ AG mit einem ausgewiesenen Steuerwert in der Höhe von CHF 98'626'000.00 gehalten habe. Nach ihrem Wissen handle es sich dabei um unverbriefte
– das heisse nicht in Titel ausgegebene – Aktien. Wie dem Handelsregisterauszug der O.________ AG zu entnehmen sei, fungiere der Arrestschuldner noch immer als Mitglied des Verwaltungsrats. Es sei naheliegend, dass er in dieser Position auch nach wie vor Anteile an der Gesellschaft halte (vgl. act. 1 Rz 76 ff. im Verfahren EA 2025 50). Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf den Handelsregisterauszug der O.________ AG vom 17. Juli 2025 und die Steuererklärung 2021 des Beschwerdeführers (act. 1/21 und 1/25 im Verfahren EA 2025 50). Zur Untermauerung ihrer Behauptung, dass es sich um "unverbriefte" Aktien handle, legte sie keine Belege vor. In der Arresteinsprache erklärte der Beschwerdeführer, die Aktienzertifikate der O.________ AG seien in Form von Aktienzertifikaten verbrieft und befänden sich nicht in der Schweiz (vgl. act. 4a Rz 97 ff. im Verfahren EA 2025 77). Dazu legte er eine Kopie des Aktienzertifikats der O.________ AG (Auszug, geschwärzt) vor (act. 4a/6 im Verfahren EA 2025 77).
E. 4.3 Die Vorinstanz erachtete es – wie erwähnt – aufgrund der nicht belegten Behauptung der Beschwerdeführerin, die Aktien seien unverbrieft, und aufgrund der von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten Urkunde (Kopie des Aktienzertifikats [Auszug, geschwärzt]), wonach es sich um verbriefte Aktien handle, als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über unver- briefte Aktien an dieser Gesellschaft verfüge. Darin kann keine willkürliche Beweiswürdigung erblickt werden (zur Kognition der Beschwerdeinstanz: vgl. E. 2.1). Willkür macht die Be- schwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend. Bereits aus diesem Grund verfängt die Ar- gumentation der Beschwerdeführerin nicht.
E. 4.4 Im Übrigen lässt sich dem eingereichten Aktienzertifikat zwar aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen weder die Anzahl Aktien noch deren Nennwert noch deren Inhaber entneh- men. Ebenso wenig sind ein Datum und Hinweise auf eine Indossamentenkette oder eine Unterschrift des Verwaltungsrats ersichtlich. Richtig ist auch, dass das Vorliegen eines Akti- enzertifikats das Bestehen unverbriefter Aktienanteile nicht zwingend ausschliesst. All diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit keinem einzigen Dokument belegt hat, dass die Aktien der O.________ AG unverbrieft sind. Damit fehlt es aber an der Glaubhaftmachung der Arrestgegenstände.
E. 5 Die Vorinstanz entschied sodann, dass der Arrestbefehl in Bezug auf die Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der Q.________ GmbH aufzuheben sei. Zur Begründung führte sie aus, mit der Bestätigung der Q.________ GmbH gegenüber dem Betreibungsamt Baar vom 21. Juli 2025, wonach zwischen dieser Gesellschaft und dem Beschwerdeführer
Seite 13/26 kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über keine Lohnforderungen gegenüber dieser Gesellschaft verfüge (vgl. E. 4.2.12 des angefochtenen Entscheids).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Q.________ GmbH sei eng mit dem Beschwer- deführer und den von ihm kontrollierten Gesellschaften verflochten. Der Beschwerdeführer halte Stammanteile und sei Vorsitzender der Geschäftsführung. Die übrigen Stammanteile würden – angesichts desselben Nachnamens – mutmasslich enge Verwandte des Be- schwerdeführers halten. Die Erklärung der Q.________ GmbH sei angesichts dieser Konstel- lation faktisch mit einer Behauptung des Beschwerdeführers gleichzusetzen und habe somit keinerlei Beweiswert. Zudem hätten weder die Q.________ GmbH noch der Beschwerdefüh- rer selbst für ihre pauschalen Behauptungen irgendwelche Belege vorgelegt. Es wäre für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, beispielsweise durch Vorlage von Buch- haltungsbelegen darzulegen, dass er von der Q.________ GmbH tatsächlich kein Gehalt be- ziehe. Dies habe er jedoch unterlassen (vgl. act. 1 Rz 22 ff. im Verfahren BZ 2026 6).
E. 5.2 Im Arrestgesuch erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer sei Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Q.________ GmbH. Im Rahmen seiner zahlrei- chen Mandate für die Q.________ GmbH und die mit ihr verbundenen Gesellschaften erhalte er grosszügige Vergütungen. Aus der Steuererklärung 2021 des Beschwerdeführers gehe hervor, dass seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 CHF 580'250.00 betragen hätten. Auch in der Scheidungskonvention werde ihm ein monatli- ches Nettoeinkommen von CHF 45'440.00 angerechnet (vgl. act. 1 Rz 89 f. im Verfahren EA 2025 50). Zum Nachweis dieser Behauptungen reichte die Beschwerdeführerin den Handels- registerauszug der Q.________ GmbH vom 17. Juli 2025, den Entscheid des Kantonsge- richts Zug EO 2023 120 vom 14. August 2023 betreffend Ehescheidung und die Steuerer- klärung 2021 (act. 1/2, 1/21 und 1/25 im Verfahren EA 2025 50) ein. Aus diesen Belegen geht zwar ein Jahreseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 von ins- gesamt CHF 580'250.00 bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von total CHF 45'440.00 (100%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn/Bonus) im Jahr 2023 hervor. Ob der Beschwerdeführer auch für seine Tätigkeit bei der Q.________ GmbH entlöhnt wird und – gegebenenfalls – wie hoch diese Entlöhnung ist, lässt sich den genannten Belegen indes nicht entnehmen.
E. 5.3 In der Arresteinsprache brachte der Beschwerdeführer vor, er habe lediglich über eine Ein- kommensquelle aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verfügt. Er sei Arbeitnehmer der R.________ AG gewesen und habe von dieser einen Lohn von CHF 45'000.00 (brutto) pro Monat bezogen. Wenn er im Jahr 2021 nebst diesen Einkünften aus unselbständiger Er- werbstätigkeit noch über andere Einkommensquellen verfügt hätte, wären diese in der Steu- ererklärung für das Jahr 2021 als Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit aufgeführt worden. Leider habe die R.________ AG im Juli 2025 sämtliche Lohnzahlungen einstellen müssen und mit Urteil vom 18. September 2025 sei über sie der Konkurs eröffnet worden. Er verfüge daher über kein Einkommen mehr (act. 4a Rz 122 ff. im Verfahren EA 2025 77). Dazu ver- wies der Beschwerdeführer auf Ziff. 8 der Arresturkunde des Betreibungsamtes Zug, wonach die Q.________ GmbH dem Amt anlässlich des Arrestvollzugs vom 21. Juli 2025 mitgeteilt habe, dass zwischen der Q.________ GmbH und dem Beschwerdeführer kein Arbeitsver- hältnis bestehe. Dementsprechend beziehe der Beschwerdeführer auch keinen Lohn von der
Seite 14/26 Q.________ GmbH, weshalb diese weder Lohnquoten überweisen noch Unterlagen zur Ver- fügung stellen könne (vgl. act. 4a/5 Ziff. 8 im Verfahren EA 2025 77).
E. 5.4 Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, mit der Erklärung der Q.________ GmbH gegenüber dem Betreibungsamt Baar vom 21. Juli 2025, wonach zwischen dieser Gesellschaft und dem Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei glaubhaft, dass der Beschwer- deführer über keine Lohnforderungen gegenüber dieser Gesellschaft verfüge, kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung keine Rede sein. Solches macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Bereits aus diesem Grund kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
E. 5.5 Zwar geht aus dem Handelsregister hervor, dass der Beschwerdeführer Stammanteile der Q.________ GmbH hält sowie Vorsitzender der Geschäftsführung ist und die übrigen Stam- manteile – angesichts desselben Nachnamens – mutmasslich von engen Verwandten des Beschwerdeführers gehalten werden. Gleichwohl liegen keine Anhaltspunkte (und auch kei- ne Belege) dafür vor, dass die Q.________ GmbH anlässlich des Arrestvollzugs vom 21. Juli 2025 falsche Angaben gegenüber dem Betreibungsamt gemacht hat. Sodann obliegt es der Beschwerdeführerin als Gläubigerin, glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Lohnforde- rungen des Beschwerdeführers gegenüber der Q.________ GmbH existieren, und nicht am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin verwies diesbe- züglich einzig auf das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Steuererklärung für das Jahr 2021 und das Scheidungsurteil aus dem Jahr 2023. Mit einer blossen Bezifferung des Gesamteinkommens pro Jahr bzw. Monat lässt sich aber nicht belegen, dass der Beschwer- deführer Lohnforderungen gegenüber der Q.________ GmbH hat.
Dispositiv
- Die Vorinstanz entschied zudem, dass der Arrestbefehl in Bezug auf Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der S.________ AG aufzuheben sei. Zur Begründung führte sie aus, die Glaubhaftmachung dieses Arrestgegenstands werde durch das – zwar an we- sentlichen Stellen geschwärzte – Novation Agreement vom 1. Januar 2024 erschüttert. Die Abtretung an eine Drittperson gehe daraus klar hervor (vgl. E. 4.2.11 des angefochtenen Entscheids). 6.1 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Novation Agreement vom 1. Januar 2024 nenne eine Darlehensforderung von CHF 130'643.00. Dieser Betrag übersteige die verarres- tierte Darlehensforderung von CHF 86'550.00 bei Weitem. Bereits dies zeige, dass die Beila- ge eine andere Darlehensforderung betreffe. Weiter werde bestritten, dass das Dokument ei- ne rechtsgenügliche Unterschrift enthalte, die für eine Abtretung von Forderungen notwendig sei. Es scheine, dass die enthaltene Unterschrift lediglich eine Kopie, nicht aber eine eigen- händige Unterschrift sei. Ferner handle es sich beim Novation Agreement um ein grössten- teils geschwärztes Dokument. Zum einen sei nicht ersichtlich, auf wen die Forderung hätte übertragen werden sollen. Zum anderen seien alle Vertragsbedingungen abgedeckt. Schliesslich könnte es sich bei der Drittperson um eine vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaft oder eine ihm nahestehende Person handeln und der Beschwerdeführer könnte unverändert wirtschaftlich und/oder rechtlich berechtigt sein (act. 1 Rz 29 ff. im Verfahren BZ 2026 6). Seite 15/26 6.2 Im Arrestgesuch erklärte die Beschwerdeführerin, aus der Steuererklärung 2021 des Be- schwerdeführers gehe hervor, dass er gegenüber der S.________ AG über eine Darlehens- forderung in der Höhe von CHF 86'550.00 verfüge (vgl. act. 1 Rz 88 im Verfahren EA 2025 50). Als Beleg reichte sie die Steuererklärung 2021 und den Handelsregisterauszug der S.________ AG vom 17. Juli 2025 ein (act. 1/21 und 1/29 im Verfahren EA 2025 50). In der Arresteinsprache bestritt der Beschwerdeführer, dass er im Zeitpunkt des Gesuchs über eine Darlehensforderung gegenüber der S.________ AG verfügt habe. Gestützt auf ein per 1. Ja- nuar 2024 abgeschlossenes Novation Agreement sei der Darlehensvertrag zwischen ihm und der S.________ AG mit allen daraus resultierenden Rechten, Pflichten und Forderungen von ihm auf eine Drittpartei übertragen worden (vgl. act. 4a Rz 119 ff. und act. 4a/9 im Verfahren EA 2025 77). Wenn die Vorinstanz aus dieser Urkunde den Schluss zog, dass die Darle- hensforderungen des Beschwerdeführers an eine Drittperson abgetreten worden seien, kann darin keine willkürliche Beweiswürdigung erblickt werden. Eine solche macht die Beschwer- deführerin auch nicht geltend. Bereits aus diesem Grund verfängt die Argumentation der Be- schwerdeführerin nicht. 6.3 Im Übrigen trifft es zwar zu, dass das Novation Agreement vom 1. Januar 2024 eine Darle- hensforderung von CHF 130'643.00 nennt und dieser Betrag nicht mit dem in der Steuerer- klärung 2021 angegebenen Darlehensbetrag von CHF 86'550.00 korrespondiert (vgl. act. 1/21 im Verfahren EA 2025 50 und act. 4a/9 im Verfahren EA 2025 77). Zwischen der Steuererklärung 2021 und dem Novation Agreement vom 1. Januar 2024 liegen indes zwei volle Jahre und das Darlehen könnte nach dem in der Steuererklärung genannten Stichtag (31. Dezember 2021) und vor der im Jahre 2024 erfolgten Abtretung erhöht worden sein. Sodann liegen bezüglich der Behauptung, das Novation Agreement enthalte keine rechts- genügliche Unterschrift, die für die Abtretung von Forderungen notwendig sei, keine objekti- ven Anhaltspunkte vor. Es ist weder genügend dargetan noch ersichtlich, worauf der Be- schwerdeführer diese Behauptung stützt. Weiter trifft es zwar zu, dass der Name und die Adresse des Zessionars im Novation Agreement und alle Vertragsbedingungen geschwärzt wurden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht ersichtlich, ob es überhaupt zu einer Übertragung an eine Drittpartei gekommen sei und ob die Abtretung nur für eine be- schränkte Zeit erfolgt sei, ob eine Rückübertragung vorgesehen sei und ob es bloss zu einer treuhänderischen Übertragung habe kommen sollen, sind allesamt unbelegt und blosse Spe- kulation. Schliesslich geht aus dem Novation Agreement klar hervor, dass der Beschwerde- führer das Darlehen gegenüber der S.________ AG auf eine Drittperson übertragen hat (vgl. act. 4a/9 im Verfahren EA 2025 77). Dies genügt, um glaubhaft zu machen, dass die aus der Steuererklärung 2021 hervorgehende Forderung nicht mehr besteht. Es liegt an der Be- schwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass die arrestierten Vermögenswerte dem Schuld- ner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Wenn die Forderung abgetreten wurde, steht sie nicht mehr dem Beschwerdeführer zu, unabhängig davon, wer Zessionar (neuer Gläubiger der abgetretenen Forderung) ist. Auch insofern ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.
- Die Vorinstanz entschied ausserdem, dass der Arrestbefehl in Bezug auf Darlehensforderun- gen des Beschwerdeführers gegenüber der R.________ AG aufzuheben sei. Zur Begrün- dung führte die Vorinstanz aus, das eingereichte Omnibus Novation & Subordination Agreement vom 1. Januar 2025 zeige auf, dass die Steuerunterlagen von 2021 mit Bezug auf die Darlehensforderung gegenüber der R.________ AG in Liquidation nicht aktuell seien. Seite 16/26 Zwar sei daraus nicht ersichtlich, wer ausser dem Beschwerdeführer und der R.________ AG in Liquidation sonst noch daran beteiligt sei und zu welchem Preis und welchen Bedin- gungen das Darlehen an eine Drittperson übertragen worden sei. Es gehe aber klar daraus hervor, dass der Beschwerdeführer das Darlehen gegenüber der R.________ AG auf eine Drittperson übertragen habe. Dies, zusammen mit der von der R.________ AG ausgestellten Bestätigung vom 22. Juli 2025, genüge, um glaubhaft zu machen, dass die aus der Steuerer- klärung 2021 hervorgehende Forderung nicht mehr bestehe (vgl. E. 4.2.8 des angefochtenen Entscheids). 7.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die R.________ AG (mittlerweile in Liquidation) sei eng mit dem Beschwerdeführer und den von ihm kontrollierten Gesellschaften verflochten. Er sei nach wie vor als deren Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen. Der Er- klärung der R.________ AG könne angesichts dieser Konstellation keinerlei Beweiswert zu- kommen. Sodann nenne das Omnibus Novation & Subordination Agreement vom 1. Januar 2025 eine Darlehensforderung von USD 6'000'000.00. Dieser Betrag sei deutlich geringer als derjenige der verarrestierten Darlehensforderung in der Höhe von CHF 6'118'438.00. Dies zeige, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Beilage eine andere Darlehensforderung betreffe. Weiter handle es sich beim Omnibus Novation & Subordination Agreement um ein grösstenteils geschwärztes Dokument. Zum einen sei nicht ersichtlich, auf wen die Forde- rung übertragen worden sei. Zum anderen seien alle Vertragsbedingungen abgedeckt. Fer- ner werde bestritten, dass das Dokument eine rechtsgenügliche Unterschrift enthalte, die für eine Abtretung von Forderungen notwendig sei. Es scheine, dass die enthaltene Unterschrift lediglich eine Kopie, nicht aber eine eigenhändige Unterschrift sei. Schliesslich könnte es sich bei der Drittperson um eine vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaft oder eine ihm nahestehende Person handeln und der Beschwerdeführer könnte unverändert wirt- schaftlich und/oder rechtlich berechtigt sein (vgl. act. 1 Rz 35 ff. im Verfahren BZ 2026 6). 7.2 Im Arrestgesuch erklärte die Beschwerdeführerin, in der Steuererklärung 2021 des Be- schwerdeführers sei ersichtlich, dass er gegenüber der R.________ AG über eine Darle- hensforderung in der Höhe von CHF 6'118'438.00 verfüge (vgl. act. 1 Rz 83 im Verfahren EA 2025 50). Dies belegte sie mit der Steuererklärung 2021 und dem Handelsregisterauszug der R.________ AG vom 15. Juli 2025 (act. 1/21 und 1/27 im Verfahren EA 2025 50). In der Ar- resteinsprache bestritt der Beschwerdeführer, dass er über eine Darlehensforderung ge- genüber der R.________ AG verfüge. Mit dem Omnibus Novation & Subordination Agreement vom 1. Januar 2025 sei der Darlehensvertrag zwischen ihm und dieser Gesell- schaft mit allen daraus resultierenden Rechten, Pflichten und Forderungen von ihm auf eine Drittpartei übertragen worden (vgl. act. 4a Rz 111 ff. und act. 4a/7 im Verfahren EA 2025 77). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Urkunde zum Schluss kam, dass die Darlehensforderungen des Beschwerdeführers an eine Drittperson abgetreten worden seien, liegt keine Willkür in der Beweiswürdigung vor. Willkür macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Schon aus diesem Grund überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht. 7.3 Hinzu kommt Folgendes: 7.3.1 Gemäss Handelsregister war der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrats der R.________ AG eingetragen. Offenbar war die R.________ AG (mittlerweile in Liquidation) auch eng mit dem Beschwerdeführer und den von ihm kontrollierten Gesellschaften verfloch- Seite 17/26 ten. Dies lässt aber noch nicht darauf schliessen, dass die R.________ AG gegenüber dem Betreibungsamt Zug falsche Angaben gemacht hat. Dafür liegen weder hinreichende An- haltspunkte noch Belege vor. Laut Arresturkunde teilte die Q.________ GmbH [sic] dem Be- treibungsamt Zug mit, dass "[der Beschwerdeführer] über keine Darlehensforderung gegenü- ber der R.________ AG [verfüge]" (vgl. act. 4a/5 Ziff. 10 im Verfahren EA 2025 77). Diese Erklärung stimmt mit dem Omnibus Novation & Subordination Agreement überein, wonach die Forderung an eine Drittperson abgetreten worden sei (vgl. act. 4a/7 im Verfahren EA 2025 77). Aus diesen Gründen kann der Erklärung der Q.________ GmbH gegenüber den Betreibungsamt nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. 7.3.2 Sodann trifft es zu, dass das Omnibus Novation & Subordination Agreement vom 1. Januar 2025 eine Darlehensforderung von USD 6'000'000.00 nennt und dieser Betrag nicht mit dem in der Steuererklärung 2021 angegebenen Darlehensbetrag von CHF 6'118'438.00 überein- stimmt (vgl. act. 1/21 im Verfahren EA 2025 50 und act. 4a/7 im Verfahren EA 2025 77). Die- se Differenz lässt sich damit erklären, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2017 mit der R.________ AG einen Darlehensvertrag über ein langfristiges Darlehen abgeschlos- sen hat, das sich zu diesem Zeitpunkt (17. November 2017) auf USD 6 Mio. belief, wie aus der Präambel des Omnibus Novation & Subordination Agreement hervorgeht. Der Darle- hensvertrag wurde am 30. Januar 2018 und am 19. Oktober 2020 geändert (vgl. act. 4a/7 im Verfahren EA 2025 77). Entsprechend ist anzunehmen, dass das Darlehen – möglicherweise aufgrund des aufgelaufenen Darlehenszinses, wie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. act. 6 Rz 86 im Verfahren BZ 2026 6) – später erhöht wurde. 7.3.3 Richtig ist auch, dass dem Omnibus Novation & Subordination Agreement nicht zu entneh- men ist, auf wen die Forderung übertragen wurde und wie die Vertragsbedingungen lauten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht ersichtlich, ob es überhaupt zu einer Ab- tretung an eine Drittpartei gekommen sei und ob die Abtretung nur für eine beschränkte Zeit erfolgt sei, ob eine Rückübertragung vorgesehen sei etc., sind aber allesamt unbelegt und blosse Spekulation. 7.3.4 Weiter liegen bezüglich der Behauptung, das Omnibus Novation & Subordination Agreement enthalte keine rechtsgenügliche Unterschrift, die für die Abtretung von Forderungen notwen- dig sei, keine objektiven Anhaltspunkte vor. Es ist weder genügend dargetan noch ersichtlich, worauf die Beschwerdeführerin diese Behauptung stützt. 7.3.5 Schliesslich geht aus dem Omnibus Novation & Subordination Agreement klar hervor, dass der Beschwerdeführer das Darlehen gegenüber der R.________ AG auf eine Drittperson übertragen hat (vgl. act. 4a/7 im Verfahren EA 2025 77). Ausserdem hat die Q.________ GmbH dem Betreibungsamt Zug mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über keine Darle- hensforderung gegenüber der R.________ AG verfügt (vgl. act. 4a/5 Ziff. 10 im Verfahren EA 2025 77). Dies genügt, um glaubhaft zu machen, dass die aus der Steuererklärung 2021 hervorgehende Forderung nicht mehr besteht. Es liegt an der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass die arrestierten Vermögenswerte dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Wenn die Forderung abgetreten wurde, steht sie nicht mehr dem Be- schwerdeführer zu, unabhängig davon, wer Zessionar (neuer Gläubiger der abgetretenen Forderung) ist. Seite 18/26 7.3.6 Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin demnach nicht glaubhaft gemacht, dass der Be- schwerdeführer Darlehensforderungen gegenüber der R.________ AG hat.
- Die Vorinstanz entschied, dass der Arrestbefehl in Bezug auf Darlehensforderungen des Be- schwerdeführers gegenüber U.________ aufzuheben sei. Zur Begründung führte sie aus, der Bestand dieses von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachten Arrestgegenstands werde durch ein zwar an den wesentlichen Stellen geschwärztes Dokument (Novation Agreement vom 12. Januar 2024) glaubhaft widerlegt, zumal die Abtretung daraus klar hervorgehe. Im Weiteren habe auch U.________ am 22. Juli 2025 gegenüber dem Betreibungsamts Baar bestätigt, dass das Darlehen nicht mehr bestehe. Der Beschwerdeführer sei gestützt darauf nicht mehr Darlehensgläubiger (vgl. E. 4.2.10 des angefochtenen Entscheids). 8.1 Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass U.________ die neue Ehefrau des Beschwerdeführers sei. Entsprechend sei U.________ eng mit dem Beschwerdeführer und den von ihm kontrollierten Gesellschaften verbunden. Sie sei als Zeichnungsberechtigte der R.________ AG eingetragen. Zudem sei auch sie ________ Staatsangehörige mit Wohnsitz in Y.________. Sodann handle es sich beim Novation Agreement um ein grösstenteils ge- schwärztes Dokument. Es sei weder ersichtlich, an wen die Forderung hätte übertragen wer- den sollen, noch seien die Vertragsbedingungen ersichtlich. Ferner werde bestritten, dass das Dokument eine rechtsgenügliche Unterschrift enthalte, die für eine Abtretung von Forde- rungen notwendig sei. Es scheine, dass die enthaltene Unterschrift lediglich eine Kopie, nicht aber eine eigenhändige Unterschrift sei. Schliesslich könnte es sich bei der Drittperson um eine vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaft oder eine ihm nahestehende Person handeln und der Beschwerdeführer könnte unverändert wirtschaftlich und/oder rechtlich be- rechtigt sein (vgl. act. 1 Rz 41 ff. im Verfahren BZ 2026 6). 8.2 Im Arrestgesuch brachte die Beschwerdeführerin vor, aus der Steuererklärung 2021 des Be- schwerdeführers gehe hervor, dass er gegenüber "Z.________" über eine Darlehensforde- rung in der Höhe von CHF 200'000.00 verfügt habe. Bei ihr dürfte es sich um U.________ handeln, die ebenso Zeichnungsberechtigte der R.________ AG sei. Sie sei ________ Staatsangehörige mit Wohnsitz in Y.________. Dazu verwies sie auf die Steuererklärung 2021 des Beschwerdeführers und den Handelsregisterauszug der R.________ AG vom
- Juli 2025 (act. 1 Rz 86 f., act. 1/21 und act. 1/27 im Verfahren EA 2025 50). In der Arresteinsprache bestritt der Beschwerdeführer, dass er im Zeitpunkt des Gesuchs noch über eine Darlehensforderung gegenüber U.________ verfügt habe. Richtig sei, dass er im Jahr 2021 mit U.________ einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe. Jedoch hätten sich die Parteien des Darlehensvertrags sowie eine Drittpartei mit Novation Agreement Loan Assignment & Transfer vom 12. Januar 2024 geeinigt, dass er den Darlehensvertrag und sämtliche daraus resultierenden Rechte und Pflichten, einschliesslich der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens, auf die betreffende Drittpartei übertrage. Dementsprechend ha- be U.________ dem Betreibungsamt Baar am 1. September 2025 mitgeteilt, dass die in der Arrestnotifikation erwähnte Forderung des Beschwerdeführers nicht existiere (vgl. act. 4a Rz 116 ff. im Verfahren EA 2025 77). Aufgrund der vorgelegten Urkunde, wonach die Darle- hensforderung des Beschwerdeführers an eine Drittpartei abgetreten worden sei, und der Er- klärung von U.________ gegenüber dem Betreibungsamt ist Willkür nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin wirft der Vorinstanz auch keine willkürliche Beweiswürdigung vor. Bereits deswegen ist die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig. Seite 19/26 8.3 Abgesehen davon liegen weder hinreichende Anhaltspunkte noch Belege dafür vor, dass U.________ gegenüber dem Betreibungsamt Zug falsche Angaben gemacht hat. Gemäss Arresturkunde teilte U.________ gegenüber dem Betreibungsamt Zug anlässlich des Arrest- vollzugs vom 21. Juli 2025 am 1. September 2025 mit, dass die in der Arrestnotifikation er- wähnten Vermögenswerte nicht existieren würden (vgl. act. 4a/5 Ziff. 12 im Verfahren EA 2025 77). Diese Erklärung stimmt mit dem Novation Agreement vom 12. Januar 2024 überein, wonach die Forderung an eine Drittperson abgetreten wurde (vgl. act. 4a/8 im Ver- fahren EA 2025 77). Aus diesen Gründen kann der Erklärung nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Sodann trifft es zwar zu, dass dem Novation Agreement nicht zu entnehmen ist, auf wen die Forderung übertragen wurde und wie die Vertragsbedin- gungen lauten. Gleichwohl ist nach dem Dargelegten der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt (Übertragung der verarrestierten Darlehensforderung) rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Im Weiteren liegen bezüglich der Behauptung, das Novation Agreement enthalte keine rechtsgenügliche Unterschrift, die für die Abtretung von Forderungen notwendig sei, keine objektiven Anhaltspunkte vor. Es ist weder genügend dargetan noch ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer diese Behauptung stützt. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer das Darlehen gegenüber U.________ gemäss Novation Agreement auf eine Drittperson übertragen und U.________ gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, dass die in der Arrestnotifikation erwähnten Vermögenswerte nicht existieren würden. Dies genügt, um glaubhaft zu machen, dass die aus der Steuererklärung 2021 hervorgehende Forderung nicht mehr besteht. Es liegt an der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass die arrestierten Vermögenswerte dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Wenn die Forderung abgetreten wurde, steht sie nicht mehr dem Beschwerdeführer zu, un- abhängig davon, wer Zessionar (neuer Gläubiger der abgetretenen Forderung) ist. Insofern ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
- Die Vorinstanz entschied, dass der Arrestbefehl in Bezug auf Lohnforderungen des Be- schwerdeführers gegenüber der V.________ AG aufzuheben sei. Zur Begründung führte sie aus, mit der Bestätigung der V.________ AG gegenüber dem Betreibungsamt Baar vom
- Juli 2025, wonach zwischen dieser Gesellschaft und dem Beschwerdeführer kein Arbeits- verhältnis bestanden habe, sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer über keine Lohnforderungen gegenüber dieser Gesellschaft verfüge (vgl. E. 4.2.12 des angefochtenen Entscheids). 9.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die V.________ AG sei eng mit dem Beschwer- deführer und den von ihm kontrollierten Gesellschaften verflochten. Er sei einziger Verwal- tungsrat der Gesellschaft und somit allein für die Geschäftsführung zuständig. Der Erklärung der V.________ AG könne angesichts dieser Konstellation keinerlei Beweiswert zugemessen werden. Zudem hätten weder die V.________ AG noch der Beschwerdeführer selbst für ihre pauschalen Behauptungen irgendwelche Belege vorgelegt, wie zum Beispiel Auszüge aus der Buchhaltung oder Steuerauszüge, obwohl dies dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vgl. act. 1 Rz 48 ff. im Verfahren BZ 2026 6). 9.2 Im Arrestgesuch erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer fungiere als Präsi- dent des Verwaltungsrats der V.________ AG. Im Rahmen seiner Mandate erhalte er gross- zügige Vergütungen. Aus der Steuererklärung 2021 gehe hervor, dass seine Einkünfte aus Seite 20/26 unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 CHF 580'250.00 betragen hätten. Auch in der Scheidungskonvention werde ihm ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 45'440.00 an- gerechnet. Es sei daher naheliegend, dass er aktuell gegenüber der V.________ AG fortlaufende Lohnforderungen habe (act. 1 Rz 89 f. im Verfahren EA 2025 50). Als Beleg reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts Zug EO 2023 120 vom
- August 2023 betreffend Ehescheidung und die Steuererklärung 2021 (act. 1/2 und act. 1/21 im Verfahren EA 2025 50) ein. Aus diesen Belegen geht zwar ein Jahreseinkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 von insgesamt CHF 580'250.00 bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von total CHF 45'440.00 (100 %-Pensum, inkl. 13. Monats- lohn/ Bonus) im Jahr 2023 hervor. Ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bei der V.________ AG einen Lohn erhält und – gegebenenfalls – wie hoch dieser ist, lässt sich die- sen Belegen nicht entnehmen. 9.3 In der Arresteinsprache machte der Beschwerdeführer geltend, er habe lediglich über eine Einkommensquelle aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verfügt. Er sei Arbeitnehmer der R.________ AG gewesen und habe von dieser einen Lohn von CHF 45'000.00 (brutto) pro Monat bezogen. Wenn er im Jahr 2021 nebst diesen Einkünften aus unselbständiger Er- werbstätigkeit noch über andere Einkommensquellen verfügt hätte, wären diese in der Steu- ererklärung für das Jahr 2021 als Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit aufgeführt worden. In der Steuererklärung sei aber lediglich ein Einkommen aus Haupterwerbstätigkeit ausgewie- sen. Bei diesem Einkommen handle es sich um den Lohn, den er bis vor Kurzem von der R.________ AG bezogen habe. Leider habe die R.________ AG im Juli 2025 sämtliche Lohnzahlungen einstellen müssen und mit Urteil vom 18. September 2025 sei über sie der Konkurs eröffnet worden. Er verfüge daher über kein Einkommen mehr (act. 4a Rz 122 ff. im Verfahren EA 2025 77). Dazu verwies der Beschwerdeführer auf Ziff. 13 der Arresturkunde des Betreibungsamtes Zug, wonach die V.________ AG dem Amt anlässlich des Arrestvoll- zugs vom 22. Juli 2025 mitgeteilt hat, dass zwischen der V.________ AG und ihm kein Ar- beitsverhältnis bestehe. Dementsprechend beziehe er auch keinen Lohn von der V.________ AG, weshalb diese weder Lohnquoten überweisen noch Unterlagen zur Verfügung stellen könne (vgl. act. 4a/5 Ziff. 13 im Verfahren EA 2025 77). 9.4 Wenn die Vorinstanz aus der Erklärung der V.________ AG gegenüber dem Betreibungsamt Baar vom 22. Juli 2025, wonach zwischen dieser Gesellschaft und dem Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, den Schluss zog, damit sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer über keine Lohnforderungen gegenüber dieser Gesellschaft verfüge, kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung keine Rede sein. Solches macht die Be- schwerdeführerin auch nicht geltend. Bereits aus diesem Grund dringt die Beschwerdeführe- rin mit ihrer Argumentation nicht durch. 9.5 Abgesehen davon lässt sich dem Handelsregister zwar entnehmen, dass der Beschwerde- führer der einzige Verwaltungsrat der V.________ AG ist. Trotzdem liegen keine Anhalts- punkte (und auch keine Belege) dafür vor, dass die V.________ AG anlässlich des Arrest- vollzugs vom 22 Juli 2025 gegenüber dem Betreibungsamt falsche Angaben gemacht hat (vgl. act. 4a/5 Ziff. 13 im Verfahren EA 2025 77). Weiter obliegt es der Beschwerdeführerin als Gläubigerin, glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Lohnforderungen des Be- schwerdeführers gegenüber der V.________ AG bestehen, und nicht am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich einzig auf das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Steuererklärung für das Jahr 2021 und auf Seite 21/26 das Scheidungsurteil aus dem Jahr 2023. Mit einer blossen Bezifferung des Gesamteinkom- mens pro Jahr bzw. Monat lässt sich aber nicht belegen, dass der Beschwerdeführer ge- genüber der V.________ AG Lohnforderungen hat. Ferner bestätigte der Lohnbuchhalter der R.________-Gruppe, AA.________, mit E-Mail vom 26. Januar 2026, dass die V.________ AG keine Gehälter bezahlt und keine Sozialbeiträge entrichtet hat (vgl. act. 6 Rz 103, act. 6/1 im Verfahren BZ 2026 6). Dieses echte Novum kann im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres berücksichtigt werden (vgl. E. 2.2). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin demnach nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer Lohnforderungen gegenüber der V.________ AG hat.
- Die Beschwerdeführerin erwirkte einen Arrest für Steuerforderungen, welche ihr gemäss Scheidungskonvention zugesprochen wurden und die Steuerperioden 2021, 2022 und 1. Ja- nuar 2023 bis 31. Juli 2023 betrafen. Die Vorinstanz gewährte den Arrest auch für die bean- tragten Verzugszinsen. Zur Begründung führte sie aus, die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024 und 9. April 2025 (act. 1/10 und 1/11 im Verfahren EA 2025 50) wür- den Mahnungen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR darstellen. Die Beschwerdeführerin erbitte die Zahlung – wenn auch in Frageform – innert 14 Tagen. Hätte der Beschwerdeführer mehr Zeit benötigt, wäre die Beschwerdeführerin bereit gewesen, die Fälligkeit hinauszuschieben. Es hätte aber am Beschwerdeführer gelegen, auf die E-Mails der Beschwerdeführerin zu re- agieren, was er nicht getan habe. Daher sei der Verzug am 10. November 2024 bzw. am
- April 2025 eingetreten (vgl. E. 4.1.5 des angefochtenen Entscheids). 10.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit den Verzugszinsen eine Verletzung von Art. 102 Abs. 1 OR, Art. 104 OR und Art. 271 Abs. 1 SchKG. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR werde der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeit fällig sei. Eine Mahnung sei gemäss Rechtsprechung eine Erklärung des Gläubigers, mit welcher dieser vom Schuldner in unmissverständlicher Weise die unverzügli- che Bezahlung einer fälligen Forderung verlange. Eine solche unmissverständliche Zah- lungsaufforderung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR liege nicht vor und sei von der Be- schwerdeführerin auch gar nicht rechtsgenüglich dargetan. Die Beschwerdeführerin habe im Arrestgesuch selbst geltend gemacht, dass er erst zehn Tage nach Erhalt der jeweiligen E-Mail in Verzug geraten sei. Dies zeige, dass selbst die Beschwerdeführerin nicht annehme, die E-Mails vom 31. [recte: 28.] Oktober 2024 bzw. 9. April 2025 würden eine unmissver- ständliche Aufforderung zur unverzüglichen Bezahlung darstellen. Die Beschwerdeführerin hätte keine Zahlungsfrist von zehn Tagen gewährt, wenn sie ihre E-Mails als Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR verstanden hätte. Die zwei erwähnten E-Mails würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer darin lediglich über ihre Berechnungen der jewei- ligen Steuerforderung informiert und sich bei ihm erkundigt habe, wie viel Zeit er benötige, um die angeblich geschuldeten Beträge zu bezahlen. Dies stelle jedoch keine Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR dar. Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids sei daher inso- weit aufzuheben, als damit ein Arrest für Verzugszinsen auf Steuern für die Jahre 2021 und 2022 bewilligt worden sei (vgl. act. 1 Rz 10 ff. im Verfahren BZ 2026 15). 10.2 Voraussetzung des Verzugs sind die Fälligkeit der Forderung und die Mahnung des Schuld- ners (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Unter einer Mahnung versteht man jene an den Schuldner ge- richtete Erklärung des Gläubigers, durch die er in unmissverständlicher Weise, sei es aus- drücklich oder konkludent, die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht. Seite 22/26 Sie muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig verlangt, sondern auch deren Art und Höhe richtig be- zeichnen. Im Streitfall ist anhand der allgemeinen Auslegungsregeln unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips zu ermitteln, ob eine Äusserung als Mahnung gilt. Eine Mahnung kann auch als Bitte oder Frage formuliert sein; entscheidend ist einzig, ob die Äusserung als unmissverständliche Aufforderung zur Leistung verstanden werden muss (vgl. Widmer Lüchinger, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 102 OR N 7 m.H.). 10.3 Dass der Schuldner durch die Mahnung in Verzug gesetzt wird und bei Geldforderungen nachher Verzugszins schuldet, sind – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vom Willen des Gläubigers unabhängige Rechtsfolgen; sie brauchen vom Gläubiger weder ge- wollt zu sein noch sich aus seiner Erklärung zu ergeben. Die Mahnung bedarf auch keiner Befristung; sie wird mit ihrem Eintreffen beim Schuldner wirksam, wenn die Leistung bereits fällig ist (vgl. BGE 103 II 102 E. 1a). Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt. Gemäss E-Mail vom 28. Oktober 2024 forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer auf, die gemäss Scheidungskonvention geschuldeten Steuern für das Jahr 2021 im Restbetrag von CHF 39'853.20 zu bezahlen. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre E-Mail als "Kind reminder" bezeichnete und sie den Beschwerdeführer fragte, wieviel Zeit er für die Überwei- sung brauche und ob zwei Wochen genug seien oder ob er ein oder zwei Wochen extra benötige, brachte sie mit ihrer E-Mail-Nachricht unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht (vgl. act. 1/10 im Verfahren EA 2025 50). Mit E-Mail vom 7. April 2025 verlangte die Beschwerdeführerin sodann die Bezahlung der gemäss Scheidungskonvention geschuldeten Steuern für das Jahr 2022 im Restbetrag von CHF 36'506.75. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer aufforderte, ihr mitzuteilen, wie lange er für die Überweisung des Betrages benötige, erklärte die Beschwerdeführerin auch in dieser E-Mail unmissverständlich, sie fordere die unverzügli- che Erbringung der fälligen Leistung (vgl. act. 1/11 im Verfahren EA 2025 50). Dass die Be- schwerdeführerin im Arrestgesuch geltend machte, der Beschwerdeführer sei erst zehn Tage nach Erhalt der jeweiligen E-Mail in Verzug geraten (vgl. act. 1 Rz 40 f. und 43 f. im Verfah- ren EA 2025 50), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch die Mahnungen in Verzug gesetzt wurde. Die E-Mails der Beschwerdeführerin können nur so verstanden wer- den, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer mahnen und ihm gleichzeitig für die gewünschte Erfüllung der Scheidungskonvention eine äusserste Nachfrist einräumen wollte. Die Mahnung wurde aber schon wirksam, als der Beschwerdeführer sie erhielt. 10.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, den Arrest bezüglich der Verzugszin- sen auf den Steuern für die Jahre 2021 und 2022 aufzuheben.
- Die Beschwerdeführerin erwirkte einen Arrest für die Schulkosten der gemeinsamen Kinder AB.________ und AC.________ in Höhe von CHF 25'068.55. Sie stützte sich dabei auf Dis- positiv-Ziffer 2.4 des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts Zug vom 14. August 2023, wo- nach der Beschwerdeführer verpflichtet worden sei, die Kosten für Privatschulen (Schulgeld, Mahlzeiten, Schulbus, Schulbücher Ausflüge, Reisen, Schullager usw.) "direkt" zu bezahlen (vgl. act. 1 Rz 54 ff. im Verfahren EA 2025 50). In der Arresteinsprache brachte der Be- schwerdeführer vor, das Scheidungsurteil räume der Beschwerdeführerin bezüglich der Schulgelder keine eigene, ihr zustehende Forderung ein. Von einer Zahlung an die Be- schwerdeführerin sei nirgends die Rede (vgl. act. 4a Rz 67 im Verfahren EA 2025 77). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Einwände des Beschwerdeführers seien haltlos. Der Be- Seite 23/26 schwerdeführer habe nicht bestritten, dass das AD.________, wo die Kinder zur Schule ge- hen würden, die Schule der gemeinsamen Wahl der beiden Eltern sei. Die Beschwerdeführe- rin sei sodann aktivlegitimiert, die Schulkosten der Kinder geltend zu machen und für die ent- sprechende Forderung Vermögenswerte des Beschwerdeführers mit Arrest belegen zu las- sen (vgl. E. 4.1.7 des angefochtenen Entscheids). 11.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz erkläre nicht, wie sie zu ihrer Schlussfolge- rung gekommen sei und aus welchen Gründen sie seinen Einwand als nicht durchschlagend erachtet habe. Anstatt auf seine Ausführungen einzugehen, diese zu würdigen und rechtlich einzuordnen, sei die Vorinstanz direkt zur Feststellung geschritten, dass die Beschwerdefüh- rerin aktivlegitimiert sei, ohne die Feststellung in irgendeiner Weise zu erläutern. Damit habe die Vorinstanz seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO, welcher auch das Recht auf Begründung des Entscheids beinhalte, verletzt (vgl. act. 1 Rz 19 ff. im Verfahren BZ 2026 15). Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung zur Begründung verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.H.). Das trifft vorliegend zu. Die Vorinstanz verwies in E. 4.1.7 des an- gefochtenen Entscheids bezüglich der Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin auf deren Ausführungen in der Stellungnahme zur Arresteinsprache ("vgl. auch act. 6 Rz 90-93" [im Verfahren EA 2025 77]). An jener Stelle zitierte die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 8.2.5 sowie die Urteile des Obergerichts Zürich RT130210-O vom 3. März 2014 E. 2.4 und PS220112 vom 4. August 2022 E. 2.4.2. Insbesondere wies sie darauf hin, dass es sich bei der Vereinbarung der Par- teien, die im Scheidungsurteil gerichtlich genehmigt wurde, um eine interne Schuldübernah- me bzw. einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handle. Die Beschwerdeführerin folgerte daraus, dass sie, selbst wenn sie lediglich als "Promissarin" qualifiziert würde, zur Vollstre- ckung und damit zur Arrestlegung berechtigt wäre. Vor diesem Hintergrund war der Be- schwerdeführer in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Gehörsrüge ist daher unbegründet. 11.2 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, der vorinstanzliche Entscheid verletze auch Art. 271 Abs. 1 SchKG sowie Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Der Beschwerdeführerin sei es nicht ge- lungen, glaubhaft zu machen, dass sie Inhaberin der betreffenden Forderung und damit legi- timiert sei, in eigenem Namen die Bezahlung der Schulkosten an sich selbst zu fordern. Der Wortlaut des Scheidungsurteils, welcher lediglich eine Direktzahlung an die Schule vorsehe, sei eindeutig. Er habe sich nie dazu verpflichtet, Beiträge an die Schulkosten der gemeinsa- men Kinder direkt an die Beschwerdeführerin zu bezahlen (vgl. act. 1 Rz 26 f. im Verfahren BZ 2026 15). 11.2.1 Wie dargelegt, verwies die Vorinstanz in E. 4.1.7 bezüglich der Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnah- me zur Arresteinsprache ("vgl. auch act. 6 Rz 90-93" [im Verfahren EA 2025 77]) und damit auf die oben zitierten Urteile des Bundesgerichts und des Obergerichts Zürich. Der Be- Seite 24/26 schwerdeführer setzt sich mit den entscheidenden Erwägungen in diesen Urteilen nicht aus- einander. Vielmehr übt er nur appellatorische Kritik, indem er der Vorinstanz vorhält, sie habe verkannt, dass der Wortlaut des Scheidungsurteils lediglich eine Direktzahlung an die Schule vorsehe und er sich nie verpflichtet habe, Beiträge an die Schulkosten der gemeinsamen Kinder direkt an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Damit vermag er keine Verletzung von Art. 271 Abs. 1 SchKG sowie von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG aufzuzeigen. 11.2.2 Abgesehen davon ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsverhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer bezüglich des Schulgelds als in- terne Schuldübernahme nach Art. 175 Abs. 1 OR bzw. als unechten Vertrag zugunsten eines Dritten gemäss Art. 112 OR qualifiziert hat. Gestützt auf die interne Schuldübernahme kann der Schuldner verlangen, dass der Übernehmer an den Gläubiger leistet, weshalb gleichzeitig ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. Beim Vertrag zugunsten Dritter lässt sich eine Vertragspartei (Promissar) von der anderen (Promittent) eine Leistung zu- gunsten eines Dritten versprechen (Art. 112 OR). Bei jedem Vertrag zugunsten Dritter auf Geldleistung ist der Promissar – im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses – auch Gläubiger, da er nicht nur Vertragspartei ist, sondern auch in jedem Fall die Leistung an den Dritten ver- langen kann. Der Promissar kann alle (Zwangs-)Mittel, auch jene des SchKG, anwenden, die einem Gläubiger gegenüber einem Schuldner zur Verfügung stehen. So kann er zur Siche- rung der Dritt-Leistung auch Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegen. Beim un- echten Vertrag zugunsten Dritter ist er sogar der Einzige, der dies tun kann, da dem Dritten kein selbständiges Forderungsrecht zusteht. Der Promissar kann in diesen Konstellationen auch die Leistung an sich selber beanspruchen, was dem Promittenten, nicht aber dem Drit- ten ohne bestimmte Form mitzuteilen ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS220112-O/U vom 4. August 2022 E. 2.4.1 ff. m.H.). Die Beschwerdeführerin hat ihre Legitimation zur Arrestlegung im Rahmen des Arrestverfahrens lediglich glaubhaft zu machen. In Dispositiv- Ziffer 2.4 des Scheidungsurteils verpflichtete sich der Beschwerdeführer, "die Kosten für Pri- vatschulen (Schulgeld, Mahlzeiten, Schulbus, Schulbücher, Ausflüge, Reisen, Schullager usw.) direkt zu bezahlen" (vgl. act. 1/2 im Verfahren EA 2025 50). Gestützt auf die obigen Erwägungen ist im Rahmen des vorliegenden Arrestverfahrens davon auszugehen, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine interne Schuldübernahme bzw. einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, wobei der Beschwerdeführer sich zur Übernahme des Schulgeldes der Kinder verpflichtet hat. Es ist daher insgesamt glaubhaft gemacht, dass die Beschwerde- führerin einen Anspruch gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung dieses Schulgeldes hat und damit zur Arrestlegung legitimiert ist.
- Die Vorinstanz führte bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung aus, der Be- schwerdeführer verliere mit Bezug auf die geltend gemachten Arrestforderungen grossmehr- heitlich, wogegen er mit Bezug auf die wertmässig weitaus grössten Arrestgegenstände (Aktienanteile an der O.________ AG; Darlehen gegenüber der O.________ AG, Darlehen gegenüber der R.________ AG in Liquidation) obsiege. Der Umfang der Abschreibung zufol- ge Rückzugs und Gegenstandslosigkeit falle nicht ins Gewicht. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikos- ten wettzuschlagen (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids). Seite 25/26 12.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gemäss Arresteinspracheentscheid der Vorinstanz überwiegend obsiegt: Die Arrestforderungen in der Gesamthöhe von CHF 519'174.32 seien um Umfang von CHF 491'615.12 gutgeheissen worden. Hinsichtlich der Arrestgegenstände habe die Vorinstanz den Arrestbefehl lediglich für 6 von 16 Ge- genständen aufgehoben. Angesichts dieses Verfahrensausgangs hätten die Prozesskosten – zumindest überwiegend – dem Beschwerdeführer auferlegt werden müssen (vgl. act. 1 Rz 56 im Verfahren BZ 2026 6). 12.2 Hier lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die wertmässig weitaus grössten Arrestgegenstände (Aktienanteile an der O.________ AG; Dar- lehen gegenüber der O.________ AG, Darlehen gegenüber der R.________ AG in Liquidati- on) obsiegt hat. Sie zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Prozesskos- ten aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers in Bezug auf die wertmässig weitaus grössten Arrestgegenstände und des grossmehrheitlichen Unterliegens des Beschwerdefüh- rers mit Bezug auf die geltend gemachten Arrestforderungen nicht hätten hälftig verteilt wer- den dürfen. Dies hat zur Folge, dass es bei der Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss vorinstanzlichem Entscheid bleibt.
- Mit dem Entscheid in der Sache ist der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, es sei der mit Verfügung vom 15. Januar 2026 angeordnete Vollstreckungsaufschub zu widerrufen (vgl. act. 6 S. 2 im Verfahren BZ 2026 6), gegenstandlos geworden.
- Nach dem Gesagten ist sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin (BZ 2026 6) als auch die Beschwerde des Beschwerdeführers (BZ 2026 15) abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (BZ 2026 6) wird abgewiesen.
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers (BZ 2026 15) wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für die beiden Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 6'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte (= CHF 3'000.00) auferlegt und mit den von den Parteien geleiste- ten Kostenvorschüssen von je CHF 3'000.00 verrechnet.
- Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Seite 26/26
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (EA 2025 77) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 6 BZ 2026 15 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 25. August 2026 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin im Verfahren BZ 2026 6 und Beschwerdegegnerin im Verfahren BZ 2026 15, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwältin E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________ und/oder Rechts- anwalt G.________, Beschwerdeführer im Verfahren BZ 2026 15 und Beschwerdegegner im Verfahren BZ 2026 6, betreffend Arresteinsprache (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026)
Seite 2/26 Sachverhalt 1. 1.1 Am 18. Juli 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Arrestgläubige- rin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen D.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer bzw. Arrestschuldner) ein Arrestgesuch ein (act. 1; Verfahren EA 2025 50). 1.2 Mit Arrestbefehl vom 21. Juli 2025 arrestierte der Einzelrichter gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 14. August 2023 betreffend Ehescheidung zwischen den Parteien (Verfahren EO 2023 120) folgende Arrestgegenstände bis zur Höhe der Arrestfor- derung von CHF 519'174.32 nebst Zins und Kosten, alles soweit arrestierbar (act. 2): 1. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive For- derungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgelder, Wert- schriften, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausga- beansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der H.________, insbesondere Konto- Nr. I.________ (früher J.________), einschliesslich weiterer Subkonten; 2. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive For- derungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgelder, Wert- schriften, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausga- beansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der K.________, insbesondere Konto-Nr. L.________, einschliesslich weite- rer Subkonten; 3. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive For- derungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgelder, Wert- schriften, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausga- beansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der M.________; 4. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive For- derungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgelder, Wert- schriften, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausga- beansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der N.________;
Seite 3/26 5. Sämtliche (unverbrieften) Aktienanteile des Arrestschuldners an der O.________ AG (c/o P.________), einschliesslich laufender und künftiger Dividenden; 6. Sämtliche Stammanteile des Arrestschuldners an der Q.________ GmbH (c/o R.________ AG), einschliesslich laufender und künftiger Dividenden; 7. Sämtliche Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der O.________ AG (c/o P.________), einschliesslich Darlehens- und Lohnforderungen sowie einschliesslich laufender und künftiger Zinsen; 8. Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der Q.________ GmbH (c/o R.________ AG); 9. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der S.________ AG, einschliesslich lau- fender und künftiger Zinsen; 10. Darlehens- und Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der R.________ AG, einsch- liesslich laufender und künftiger Zinsen; 11. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber T.________ Ltd., einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen; 12. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber U.________, einschliesslich laufender und künftiger Zinsen; 13. Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der V.________ AG; 14. Sämtliche am Sitz der Bank belegenen Vermögensgegenstände, inklusive Edelmetalle, Wert- schriften, Safeinhalte und Depots, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der H.________; 15. Sämtliche am Sitz der Bank belegenen Vermögensgegenstände, inklusive Edelmetalle, Wert- schriften, Safeinhalte und Depots, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der K.________; 16. Sämtliche am Sitz der Bank belegenen Vermögensgegenstände, inklusive Edelmetalle, Wert- schriften, Safeinhalte und Depots, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der Bank W.________. 1.3 Mit Entscheid vom 23. Juli 2025 berichtigte der Einzelrichter den Entscheid vom 21. Juli 2025 in einem Detail (act. 3). 2. 2.1 Gegen die Arrestbewilligung erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2025 Einsprache mit dem Antrag, der Arrestbefehl vom 21. Juli 2025, in der berichtigten Fassung vom 23. Juli 2025, sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin aufzu- heben (act. 1; Verfahren EA 2025 77). Mit Eingabe vom 10. November 2025 begründete der Beschwerdeführer seine Einsprache und stellte das abgeänderte Rechtsbegehren, der Arrest- befehl vom 21. Juli 2025, in der berichtigten Fassung vom 23. Juli 2025, sei auf die nachfol-
Seite 4/26 gend aufgeführten Arrestforderungen und Arrestgegenstände zu beschränken und im überstei- genden Umfang aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 4a): Arrestforderungen: - CHF 6'060.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. Juni 2025 (Kindesunterhalt für Juni 2025); - CHF 6'060.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. Juli 2025 (Kindesunterhalt für Juli 2025). Arrestgegenstände: - Vermögensgegenstände bei der K.________, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers (lit. b von Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerdeführerin); - Guthaben (Forderungen) des Beschwerdeführers bei (bzw. gegenüber) der N.________, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers (vgl. lit. d von Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerdeführerin). 2.2 Mit Entscheid vom 14. November 2025 verbot der Einzelrichter dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin auf Antrag des Beschwerdeführers hin (act. 4a S. 2 unten) einstweilen, der Beschwerdeführerin oder Dritten Einsicht in die Beilagen 7, 8 und 9 der Arresteinsprache des Beschwerdeführers zu gewähren oder die genannten Beilagen sowie Scans, Kopien, Ab- schriften und vergleichbare Reproduktionen davon in elektronischer oder anderer Form an die Beschwerdeführerin oder Dritten weiterzugeben (act. 5). 2.3 In der Vernehmlassung vom 27. November 2025 änderte die Beschwerdeführerin ihr mit Ar- restgesuch vom 18. Juli 2025 gestelltes Rechtsbegehren leicht ab und beantrage im Übrigen die Abweisung der Arresteinsprache, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 6). 2.4 Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 Stellung (act. 8). 2.5 Am 5. Januar 2026 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 10): 1.1 Die Arresteinsprache vom 15. Oktober/10. November 2025 wird teilweise gutgeheissen, die For- derungssumme wird von CHF 519'174.32 auf CHF 491'615.12 reduziert, nebst Zins zu 5 %
- auf CHF 325‘000.00 seit 21. Mai 2024,
- auf CHF 9‘393.50 seit 2. Juni 2025,
- auf CHF 9‘393.50 seit 2. Juli 2025,
- auf CHF 1‘259.00 seit 2. Juni 2025,
- auf CHF 1‘259.00 seit 2. Juli 2025,
- auf CHF 6‘060.00 seit 2. Juni 2025,
- auf CHF 6‘060.00 seit 2. Juli 2025,
- auf CHF 39'434.80 seit 10. November 2024,
- auf CHF 36'439.87 seit 19. April 2025,
- auf CHF 25‘068.55 seit 12. Juli 2025,
- auf CHF 462.00 seit 1. Juli 2025 und
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- auf CHF 1‘154.92 seit 16. Mai 2025, und der Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025 wird mit Bezug auf folgende Arrestgegenstän- de aufgehoben (die nachfolgenden Ziffern entsprechen den Ziffern des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025):
5. Sämtliche (unverbrieften) Aktienanteile des Arrestschuldners an der O.________ AG (c/o P.________), einschliesslich laufender und künftiger Dividenden.
8. Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der Q.________ GmbH (c/o R.________ AG).
9. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der S.________ AG, einschliesslich lau- fender und künftiger Zinsen.
10. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der R.________ AG, einschliesslich lau- fender und künftiger Zinsen.
12. Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber U.________, einschliesslich laufender und künftiger Zinsen.
13. Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der V.________ AG. 1.2 Das Arresteinspracheverfahren wird betreffend die nachfolgenden Arrestforderungen zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben (bereits unter Ziff. 1.1 berücksichtigt):
- CHF 22‘923.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2025 (Hypothekarzins- und Amortisationszahlungen);
- CHF 4‘150.00 (X.________-Unterricht);
- CHF 485.30 (Steuern 2021 und 2022). 1.3 Das Arresteinspracheverfahren wird betreffend die nachfolgenden Arrestforderungen und -gegenstände zufolge Rückzugs abgeschrieben (die nachfolgenden Ziffern entsprechen den Ziffern des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025): Arrestforderungen:
- CHF 6‘060.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2025 (Kinderunterhalt für Juni 2025);
- CHF 6‘060.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2025 (Kinderunterhalt für Juli 2025): Arrestgegenstände:
2. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive Forderungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufender und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgel- der, Wertschriften, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausgabeansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der K.________, insbesondere Konto-Nr. L.________, einschliesslich weiterer Subkonten.
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4. Sämtliche am Wohnsitz des Arrestschuldners belegenen Vermögensgegenstände, inklusive Forderungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen einschliesslich laufender und künftiger Zinsen und Dividenden, insbesondere Kontokorrentguthaben, Festgel- der, Ansprüche aus Treuhandanlagen, Miteigentums- und Herausgabeansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depotstellen sowie sonstige Kon- ten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, soweit es sich nicht um physische Vermögens- werte handelt, lautend auf den Namen des Arrestschuldners, bei der N.________. 1.4 Im Übrigen wird die Arresteinsprache abgewiesen. 2. Es wird festgehalten, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 14. November 2025 (Schutz- massnahmen) weiterhin gilt. 3. Die Gerichtskosten betragen CHF 2’000.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. [Rechtsmittel] 6. [Mitteilung] 3. 3.1 Gegen den Arresteinspracheentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1; Verfahren BZ 2026 6):
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) teilweise, das heisst in Bezug auf den zweiten Abschnitt betref- fend die Arrestgegenstände, aufzuheben und der Arrestbefehl des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug EA 2025 50 vom 21. Juli 2025 mit Bezug auf folgende Arrestgegenstände aufrechtzuerhalten: Sämtliche (unverbrieften) Aktienanteile des Arrestschuldners an der O.________ AG (c/o P.________), einschliesslich laufender und künftiger Dividenden (gemäss Ziffer 5 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der Q.________ GmbH; gemäss Ziffer 8 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der S.________ AG, einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 9 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der R.________ AG, einschliesslich lau- fender und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 10 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom
21. Juli 2025);
Seite 7/26 Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber U.________, einschliesslich laufender und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 12 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der V.________ AG (gemäss Ziffer 13 des Bei- blatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) teilweise, das heisst in Bezug auf den zweiten Ab- schnitt betreffend die Arrestgegenstände, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, dies mit der für die Vorinstanz verbindlichen Anweisung, dass der Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025 mit Bezug auf folgende Arrestgegenstände aufrechtzuerhalten sei: Sämtliche (unverbrieften) Aktienanteile des Arrestschuldners an der O.________ AG (c/o P.________), einschliesslich laufender und künftiger Dividenden (gemäss Ziffer 5 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der Q.________ GmbH, c/o R.________ AG (gemäss Ziffer 8 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der S.________ AG, einschliesslich laufen- der und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 9 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der R.________ AG, einschliesslich lau- fender und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 10 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom
21. Juli 2025); Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber U.________, einschliesslich laufender und künftiger Zinsen (gemäss Ziffer 12 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der V.________ AG (gemäss Ziffer 13 des Bei- blatts zum Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025); Subeventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) teilweise, das heisst in Bezug auf den zweiten Abschnitt betreffend die Arrestgegenstände, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgerichts Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) aufzuheben und der Beschwerdeführer zur Zah- lung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung für das Arresteinspracheverfahren vor dem Kantonsgericht Zug zu verpflichten; Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsge- richt Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) aufzuheben und die Sache an die Vor-
Seite 8/26 instanz zurückzuweisen, dies mit der für die Vorinstanz verbindlichen Anweisung, den Beschwerde- führer zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung für das Arresteinsprachever- fahren vor dem Kantonsgericht Zug zu verpflichten; Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantons- gericht Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Arrestbefehl EA 2025 50 vom 21. Juli 2025 vollumfänglich mitsamt den Arrestgegenständen gemäss Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 superprovisorisch, das heisst ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers, aufrechtzuerhalten. Zudem seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 3.2 Am 14. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 im Original ein (act. 2). 3.3 Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde vom
14. Januar 2026 insoweit aufschiebende Wirkung zu, als der Arrestbefehl des Kantonsge- richts Zug vom 21. Juli 2025 einschliesslich der im Rechtbegehren Ziff. 1 der Beschwerde aufgeführten Arrestgegenstände (entsprechend den Ziffern 5, 8, 9, 10, 12 und 13 des Bei- blatts zum Arrestbefehl) aufrechterhalten bleibt (act. 3). 3.4 In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer, hinsicht- lich der Rügen Nr. 1 bis 6 sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde hinsichtlich dieser Rügen abzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Weiter stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es sei der mit Verfügung vom 15. Januar 2026 ohne Anhörung des Beschwerdeführers angeordnete Vollstreckungsaufschub zu widerrufen (act. 6). 3.5 Am 28. Januar 2026 wurde der im Original eingereichte Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 der Beschwerdeführerin retourniert (act. 8). 3.6 Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen vom 6. Februar 2026 (Beschwerdeführerin), vom 20. Februar 2026 (Beschwerdeführer), vom 2. März 2026 (Beschwerdeführerin) und vom 16. März 2026 (Beschwerdeführer) an ihren Anträgen fest (act. 9, 11, 13 und 15). 3.7 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte gegen den Arresteinspracheentscheid mit Eingabe vom
16. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1; Verfahren BZ 2026 15):
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1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) teilweise aufzuheben, soweit damit
a) der Arrest für eine den Betrag von CHF 466'546.57 übersteigende Forderungssumme bewilligt wurde, und
b) der Arrest für die folgenden Zinsforderungen bewilligt wurde;
- Zins zu 5 % auf CHF 39'434.80 seit 10. November 2024 (achtes Lemma von Dispositiv- Ziff. 1.1);
- Zins zu 5 % auf CHF 36'439.87 seit 19. April 2025 (neuntes Lemma von Dispositiv-Ziff. 1.1);
- Zins zu 5 % auf CHF 25'068.55 seit 12. Juli 2025 (zehntes Lemma von Dispositiv-Ziff. 1.1).
2. Es sei der Arrestbefehl vom 21. Juli 2025, in der Fassung gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 des Ent- scheids des Kantonsgerichts Zug vom 5. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77), insoweit aufzu- heben, als damit
a) der Arrest für eine den Betrag von CHF 466'546.57 übersteigende Forderungssumme bewilligt wurde; und
b) der Arrest für die folgenden Zinsforderungen bewilligt wurde: - Zins zu 5 % auf CHF 39'434.80 seit 10. November 2024 (achtes Lemma von Dispositiv- Ziff. 1.1); - Zins zu 5 % auf CHF 36'439.87 seit 19. April 2025 (neuntes Lemma von Dispositiv-Ziff. 1.1); - Zins zu 5 % auf CHF 25'068.55 seit 12. Juli 2025 (zehntes Lemma von Dispositiv-Ziff. 1.1).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. 4.2 In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehren (act. 5): Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2026 gegen den Entscheid des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EA 2025 77) vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf eingetreten wird; Eventualstandpunkt: Es sei der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026 teilweise aufzuhe- ben, soweit damit der Arrest für die in Rechtsbegehren Ziff. 1.b) und 2.b) der Beschwerde genannten Zinsforderungen bewilligt wurde, und folgende neuen Zinsenläufe vorzusehen:
Seite 10/26 Für die Steuerforderung 2021: - Eventualiter: Zins zu 5 % auf CHF 39'434.80 seit 18. November 2024; - Suveventualiter: Zins zu 5 % auf CHF 39'434.80 seit 19. April 2025; - Sub-subeventualiter: Zins zu 5 % auf CHF 39'434.80 seit 15. September 2025. Für die Steuerforderung 2022: - Eventualiter: Zins zu 5 % auf CHF 36'439.87 seit 15. September 2025; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers. 4.3 Die Parteien nahmen dazu mit Eingaben vom 16. Februar 2026 (Beschwerdeführer), vom
2. März 2026 (Beschwerdeführerin) und vom 16. März 2026 (Beschwerdeführer) Stellung (act. 7, 9 und 11). 4.4 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). 5. Die vorinstanzlichen Akten EA 2025 50 und EA 2025 77 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Beide Parteien erheben Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2026. Mehrere Verfahren können vereinigt und die Beschwerde in einem einzigen Urteil erledigt werden, wenn sie etwa auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (Art. 125 lit. c ZPO analog; vgl. zur Verfahrensvereinigung vor Bundesgericht: BGE 142 II 293 E. 1.2). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (BZ 2026 6) und die Beschwerde des Beschwerdeführers (BZ 2026 15) beruhen auf dem gleichen Sachverhalt. Zudem stellen sich dieselben Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Arrestbewilligung). Folglich sind die beiden Verfahren zu vereinigen. 2. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO ange- fochten werden (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO). 2.1 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). "Offensicht- lich unrichtig" ist dabei – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV. In tatsächlicher Hinsicht darf die Beschwerdeinstanz deshalb von einer vorinstanzlichen Beweiswürdigung nur abweichen, wenn sich diese als willkürlich erweist (vgl. etwa Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 5 f.). Eine Beweiswürdi- gung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidrelevantes Be- weismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tat-
Seite 11/26 sachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Weichen die vom Gericht gezogenen Schlüsse von der Darstellung des Beschwerdeführers ab, so belegt dies keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entwe- der um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid ent- standen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wer- den konnten (sog. unechte Noven; Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; vgl. BGE 145 III 324 E. 6.6). 3. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die zu verarrestieren- den Vermögensgegenstände befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1.) seine Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vorliegt und (3.) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen be- deutet weniger als Beweisen, aber mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Dokumente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarstel- lungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, selbst wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen ob- jektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen er- forderlich (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS130083 vom 28. Mai 2013 E. 3.5.2 m.H.). 4. Die Vorinstanz entschied, dass der Arrestbefehl in Bezug auf sämtliche (unverbrieften) Aktie- nanteile des Arrestschuldners an der O.________ AG aufzuheben sei. Zur Begründung führ- te sie aus, dem eingereichten Zertifikat lasse sich zwar – wie die Beschwerdeführerin richtig bemerke – aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen weder die Anzahl Aktien noch de- ren Nennwert noch deren Inhaber entnehmen. Das Dokument reiche aber aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer nicht über unverbriefte Aktien an dieser Gesellschaft verfüge, sondern – wenn überhaupt – über verbriefte Aktien, welche nicht Gegenstand des Arrestbefehls seien. Ausserdem begründe die Beschwerdeführerin ihre Annahme, es handle sich um unverbriefte Aktien, nicht substanziiert. Die Arresteinsprache sei diesbezüglich mit- hin gutzuheissen. Schliesslich vermöge die Beschwerdeführerin auch ihre Behauptung, ver- briefte Aktien würden sich am Wohnsitz des Beschwerdeführers befinden, nicht glaubhaft zu machen. Es würde sich um reine Spekulation handeln und auf einen Sucharrest hinauslau- fen. Die Arresteinsprache wäre diesbezüglich also auch dann gutzuheissen und der Arrest aufzuheben, wenn man – fälschlicherweise – davon ausginge, auch physisch ausgegebene Aktien seien vom Arrestbefehl erfasst (vgl. E. 4.2.5 des angefochtenen Entscheids). 4.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der Beilage, aus der das Aktienzertifikat her- vorgehen solle, handle es sich um ein grösstenteils geschwärztes Dokument. Es sei völlig unklar, ob das Aktienzertifikat auf den Beschwerdeführer laute. Zudem seien weder Datum noch Hinweise auf eine Indossamentenkette oder eine Unterschrift des Verwaltungsrats er- sichtlich. Der Beilage liessen sich somit keinerlei sachdienliche Hinweise entnehmen. Es sei
Seite 12/26 nicht einmal klar, ob es sich um ein jemals vom Verwaltungsrat bzw. der Gesellschaft ausge- stelltes Zertifikat handle oder nur um einen Entwurf. Weiter schliesse das Vorliegen eines Aktienzertifikats das Bestehen unverbriefter Aktienanteile nicht aus. Ein gleichzeitiges Nebe- neinander von verbrieften und unverbrieften Aktien sei auch nach .________ Recht möglich. Der Beschwerdeführer habe keine Statuten vorgelegt, die das Gegenteil belegen würden. Dies wäre ihm angesichts seiner Stellung bei der O.________ AG ohne Weiteres möglich gewesen (vgl. act. 1 Rz 14 ff. im Verfahren BZ 2026 6). 4.2 Im Arrestgesuch führte die Beschwerdeführerin aus, im Wertschriftenverzeichnis der Steuer- klärung für das Jahr 2021 sei aufgeführt, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2021 Anteile an der O.________ AG mit einem ausgewiesenen Steuerwert in der Höhe von CHF 98'626'000.00 gehalten habe. Nach ihrem Wissen handle es sich dabei um unverbriefte
– das heisse nicht in Titel ausgegebene – Aktien. Wie dem Handelsregisterauszug der O.________ AG zu entnehmen sei, fungiere der Arrestschuldner noch immer als Mitglied des Verwaltungsrats. Es sei naheliegend, dass er in dieser Position auch nach wie vor Anteile an der Gesellschaft halte (vgl. act. 1 Rz 76 ff. im Verfahren EA 2025 50). Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf den Handelsregisterauszug der O.________ AG vom 17. Juli 2025 und die Steuererklärung 2021 des Beschwerdeführers (act. 1/21 und 1/25 im Verfahren EA 2025 50). Zur Untermauerung ihrer Behauptung, dass es sich um "unverbriefte" Aktien handle, legte sie keine Belege vor. In der Arresteinsprache erklärte der Beschwerdeführer, die Aktienzertifikate der O.________ AG seien in Form von Aktienzertifikaten verbrieft und befänden sich nicht in der Schweiz (vgl. act. 4a Rz 97 ff. im Verfahren EA 2025 77). Dazu legte er eine Kopie des Aktienzertifikats der O.________ AG (Auszug, geschwärzt) vor (act. 4a/6 im Verfahren EA 2025 77). 4.3 Die Vorinstanz erachtete es – wie erwähnt – aufgrund der nicht belegten Behauptung der Beschwerdeführerin, die Aktien seien unverbrieft, und aufgrund der von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten Urkunde (Kopie des Aktienzertifikats [Auszug, geschwärzt]), wonach es sich um verbriefte Aktien handle, als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über unver- briefte Aktien an dieser Gesellschaft verfüge. Darin kann keine willkürliche Beweiswürdigung erblickt werden (zur Kognition der Beschwerdeinstanz: vgl. E. 2.1). Willkür macht die Be- schwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend. Bereits aus diesem Grund verfängt die Ar- gumentation der Beschwerdeführerin nicht. 4.4 Im Übrigen lässt sich dem eingereichten Aktienzertifikat zwar aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen weder die Anzahl Aktien noch deren Nennwert noch deren Inhaber entneh- men. Ebenso wenig sind ein Datum und Hinweise auf eine Indossamentenkette oder eine Unterschrift des Verwaltungsrats ersichtlich. Richtig ist auch, dass das Vorliegen eines Akti- enzertifikats das Bestehen unverbriefter Aktienanteile nicht zwingend ausschliesst. All diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit keinem einzigen Dokument belegt hat, dass die Aktien der O.________ AG unverbrieft sind. Damit fehlt es aber an der Glaubhaftmachung der Arrestgegenstände. 5. Die Vorinstanz entschied sodann, dass der Arrestbefehl in Bezug auf die Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der Q.________ GmbH aufzuheben sei. Zur Begründung führte sie aus, mit der Bestätigung der Q.________ GmbH gegenüber dem Betreibungsamt Baar vom 21. Juli 2025, wonach zwischen dieser Gesellschaft und dem Beschwerdeführer
Seite 13/26 kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über keine Lohnforderungen gegenüber dieser Gesellschaft verfüge (vgl. E. 4.2.12 des angefochtenen Entscheids). 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Q.________ GmbH sei eng mit dem Beschwer- deführer und den von ihm kontrollierten Gesellschaften verflochten. Der Beschwerdeführer halte Stammanteile und sei Vorsitzender der Geschäftsführung. Die übrigen Stammanteile würden – angesichts desselben Nachnamens – mutmasslich enge Verwandte des Be- schwerdeführers halten. Die Erklärung der Q.________ GmbH sei angesichts dieser Konstel- lation faktisch mit einer Behauptung des Beschwerdeführers gleichzusetzen und habe somit keinerlei Beweiswert. Zudem hätten weder die Q.________ GmbH noch der Beschwerdefüh- rer selbst für ihre pauschalen Behauptungen irgendwelche Belege vorgelegt. Es wäre für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, beispielsweise durch Vorlage von Buch- haltungsbelegen darzulegen, dass er von der Q.________ GmbH tatsächlich kein Gehalt be- ziehe. Dies habe er jedoch unterlassen (vgl. act. 1 Rz 22 ff. im Verfahren BZ 2026 6). 5.2 Im Arrestgesuch erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer sei Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Q.________ GmbH. Im Rahmen seiner zahlrei- chen Mandate für die Q.________ GmbH und die mit ihr verbundenen Gesellschaften erhalte er grosszügige Vergütungen. Aus der Steuererklärung 2021 des Beschwerdeführers gehe hervor, dass seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 CHF 580'250.00 betragen hätten. Auch in der Scheidungskonvention werde ihm ein monatli- ches Nettoeinkommen von CHF 45'440.00 angerechnet (vgl. act. 1 Rz 89 f. im Verfahren EA 2025 50). Zum Nachweis dieser Behauptungen reichte die Beschwerdeführerin den Handels- registerauszug der Q.________ GmbH vom 17. Juli 2025, den Entscheid des Kantonsge- richts Zug EO 2023 120 vom 14. August 2023 betreffend Ehescheidung und die Steuerer- klärung 2021 (act. 1/2, 1/21 und 1/25 im Verfahren EA 2025 50) ein. Aus diesen Belegen geht zwar ein Jahreseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 von ins- gesamt CHF 580'250.00 bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von total CHF 45'440.00 (100%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn/Bonus) im Jahr 2023 hervor. Ob der Beschwerdeführer auch für seine Tätigkeit bei der Q.________ GmbH entlöhnt wird und – gegebenenfalls – wie hoch diese Entlöhnung ist, lässt sich den genannten Belegen indes nicht entnehmen. 5.3 In der Arresteinsprache brachte der Beschwerdeführer vor, er habe lediglich über eine Ein- kommensquelle aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verfügt. Er sei Arbeitnehmer der R.________ AG gewesen und habe von dieser einen Lohn von CHF 45'000.00 (brutto) pro Monat bezogen. Wenn er im Jahr 2021 nebst diesen Einkünften aus unselbständiger Er- werbstätigkeit noch über andere Einkommensquellen verfügt hätte, wären diese in der Steu- ererklärung für das Jahr 2021 als Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit aufgeführt worden. Leider habe die R.________ AG im Juli 2025 sämtliche Lohnzahlungen einstellen müssen und mit Urteil vom 18. September 2025 sei über sie der Konkurs eröffnet worden. Er verfüge daher über kein Einkommen mehr (act. 4a Rz 122 ff. im Verfahren EA 2025 77). Dazu ver- wies der Beschwerdeführer auf Ziff. 8 der Arresturkunde des Betreibungsamtes Zug, wonach die Q.________ GmbH dem Amt anlässlich des Arrestvollzugs vom 21. Juli 2025 mitgeteilt habe, dass zwischen der Q.________ GmbH und dem Beschwerdeführer kein Arbeitsver- hältnis bestehe. Dementsprechend beziehe der Beschwerdeführer auch keinen Lohn von der
Seite 14/26 Q.________ GmbH, weshalb diese weder Lohnquoten überweisen noch Unterlagen zur Ver- fügung stellen könne (vgl. act. 4a/5 Ziff. 8 im Verfahren EA 2025 77). 5.4 Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, mit der Erklärung der Q.________ GmbH gegenüber dem Betreibungsamt Baar vom 21. Juli 2025, wonach zwischen dieser Gesellschaft und dem Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei glaubhaft, dass der Beschwer- deführer über keine Lohnforderungen gegenüber dieser Gesellschaft verfüge, kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung keine Rede sein. Solches macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Bereits aus diesem Grund kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 5.5 Zwar geht aus dem Handelsregister hervor, dass der Beschwerdeführer Stammanteile der Q.________ GmbH hält sowie Vorsitzender der Geschäftsführung ist und die übrigen Stam- manteile – angesichts desselben Nachnamens – mutmasslich von engen Verwandten des Beschwerdeführers gehalten werden. Gleichwohl liegen keine Anhaltspunkte (und auch kei- ne Belege) dafür vor, dass die Q.________ GmbH anlässlich des Arrestvollzugs vom 21. Juli 2025 falsche Angaben gegenüber dem Betreibungsamt gemacht hat. Sodann obliegt es der Beschwerdeführerin als Gläubigerin, glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Lohnforde- rungen des Beschwerdeführers gegenüber der Q.________ GmbH existieren, und nicht am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin verwies diesbe- züglich einzig auf das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Steuererklärung für das Jahr 2021 und das Scheidungsurteil aus dem Jahr 2023. Mit einer blossen Bezifferung des Gesamteinkommens pro Jahr bzw. Monat lässt sich aber nicht belegen, dass der Beschwer- deführer Lohnforderungen gegenüber der Q.________ GmbH hat. Aus diesen Gründen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6. Die Vorinstanz entschied zudem, dass der Arrestbefehl in Bezug auf Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der S.________ AG aufzuheben sei. Zur Begründung führte sie aus, die Glaubhaftmachung dieses Arrestgegenstands werde durch das – zwar an we- sentlichen Stellen geschwärzte – Novation Agreement vom 1. Januar 2024 erschüttert. Die Abtretung an eine Drittperson gehe daraus klar hervor (vgl. E. 4.2.11 des angefochtenen Entscheids). 6.1 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Novation Agreement vom 1. Januar 2024 nenne eine Darlehensforderung von CHF 130'643.00. Dieser Betrag übersteige die verarres- tierte Darlehensforderung von CHF 86'550.00 bei Weitem. Bereits dies zeige, dass die Beila- ge eine andere Darlehensforderung betreffe. Weiter werde bestritten, dass das Dokument ei- ne rechtsgenügliche Unterschrift enthalte, die für eine Abtretung von Forderungen notwendig sei. Es scheine, dass die enthaltene Unterschrift lediglich eine Kopie, nicht aber eine eigen- händige Unterschrift sei. Ferner handle es sich beim Novation Agreement um ein grössten- teils geschwärztes Dokument. Zum einen sei nicht ersichtlich, auf wen die Forderung hätte übertragen werden sollen. Zum anderen seien alle Vertragsbedingungen abgedeckt. Schliesslich könnte es sich bei der Drittperson um eine vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaft oder eine ihm nahestehende Person handeln und der Beschwerdeführer könnte unverändert wirtschaftlich und/oder rechtlich berechtigt sein (act. 1 Rz 29 ff. im Verfahren BZ 2026 6).
Seite 15/26 6.2 Im Arrestgesuch erklärte die Beschwerdeführerin, aus der Steuererklärung 2021 des Be- schwerdeführers gehe hervor, dass er gegenüber der S.________ AG über eine Darlehens- forderung in der Höhe von CHF 86'550.00 verfüge (vgl. act. 1 Rz 88 im Verfahren EA 2025 50). Als Beleg reichte sie die Steuererklärung 2021 und den Handelsregisterauszug der S.________ AG vom 17. Juli 2025 ein (act. 1/21 und 1/29 im Verfahren EA 2025 50). In der Arresteinsprache bestritt der Beschwerdeführer, dass er im Zeitpunkt des Gesuchs über eine Darlehensforderung gegenüber der S.________ AG verfügt habe. Gestützt auf ein per 1. Ja- nuar 2024 abgeschlossenes Novation Agreement sei der Darlehensvertrag zwischen ihm und der S.________ AG mit allen daraus resultierenden Rechten, Pflichten und Forderungen von ihm auf eine Drittpartei übertragen worden (vgl. act. 4a Rz 119 ff. und act. 4a/9 im Verfahren EA 2025 77). Wenn die Vorinstanz aus dieser Urkunde den Schluss zog, dass die Darle- hensforderungen des Beschwerdeführers an eine Drittperson abgetreten worden seien, kann darin keine willkürliche Beweiswürdigung erblickt werden. Eine solche macht die Beschwer- deführerin auch nicht geltend. Bereits aus diesem Grund verfängt die Argumentation der Be- schwerdeführerin nicht. 6.3 Im Übrigen trifft es zwar zu, dass das Novation Agreement vom 1. Januar 2024 eine Darle- hensforderung von CHF 130'643.00 nennt und dieser Betrag nicht mit dem in der Steuerer- klärung 2021 angegebenen Darlehensbetrag von CHF 86'550.00 korrespondiert (vgl. act. 1/21 im Verfahren EA 2025 50 und act. 4a/9 im Verfahren EA 2025 77). Zwischen der Steuererklärung 2021 und dem Novation Agreement vom 1. Januar 2024 liegen indes zwei volle Jahre und das Darlehen könnte nach dem in der Steuererklärung genannten Stichtag (31. Dezember 2021) und vor der im Jahre 2024 erfolgten Abtretung erhöht worden sein. Sodann liegen bezüglich der Behauptung, das Novation Agreement enthalte keine rechts- genügliche Unterschrift, die für die Abtretung von Forderungen notwendig sei, keine objekti- ven Anhaltspunkte vor. Es ist weder genügend dargetan noch ersichtlich, worauf der Be- schwerdeführer diese Behauptung stützt. Weiter trifft es zwar zu, dass der Name und die Adresse des Zessionars im Novation Agreement und alle Vertragsbedingungen geschwärzt wurden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht ersichtlich, ob es überhaupt zu einer Übertragung an eine Drittpartei gekommen sei und ob die Abtretung nur für eine be- schränkte Zeit erfolgt sei, ob eine Rückübertragung vorgesehen sei und ob es bloss zu einer treuhänderischen Übertragung habe kommen sollen, sind allesamt unbelegt und blosse Spe- kulation. Schliesslich geht aus dem Novation Agreement klar hervor, dass der Beschwerde- führer das Darlehen gegenüber der S.________ AG auf eine Drittperson übertragen hat (vgl. act. 4a/9 im Verfahren EA 2025 77). Dies genügt, um glaubhaft zu machen, dass die aus der Steuererklärung 2021 hervorgehende Forderung nicht mehr besteht. Es liegt an der Be- schwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass die arrestierten Vermögenswerte dem Schuld- ner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Wenn die Forderung abgetreten wurde, steht sie nicht mehr dem Beschwerdeführer zu, unabhängig davon, wer Zessionar (neuer Gläubiger der abgetretenen Forderung) ist. Auch insofern ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. 7. Die Vorinstanz entschied ausserdem, dass der Arrestbefehl in Bezug auf Darlehensforderun- gen des Beschwerdeführers gegenüber der R.________ AG aufzuheben sei. Zur Begrün- dung führte die Vorinstanz aus, das eingereichte Omnibus Novation & Subordination Agreement vom 1. Januar 2025 zeige auf, dass die Steuerunterlagen von 2021 mit Bezug auf die Darlehensforderung gegenüber der R.________ AG in Liquidation nicht aktuell seien.
Seite 16/26 Zwar sei daraus nicht ersichtlich, wer ausser dem Beschwerdeführer und der R.________ AG in Liquidation sonst noch daran beteiligt sei und zu welchem Preis und welchen Bedin- gungen das Darlehen an eine Drittperson übertragen worden sei. Es gehe aber klar daraus hervor, dass der Beschwerdeführer das Darlehen gegenüber der R.________ AG auf eine Drittperson übertragen habe. Dies, zusammen mit der von der R.________ AG ausgestellten Bestätigung vom 22. Juli 2025, genüge, um glaubhaft zu machen, dass die aus der Steuerer- klärung 2021 hervorgehende Forderung nicht mehr bestehe (vgl. E. 4.2.8 des angefochtenen Entscheids). 7.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die R.________ AG (mittlerweile in Liquidation) sei eng mit dem Beschwerdeführer und den von ihm kontrollierten Gesellschaften verflochten. Er sei nach wie vor als deren Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen. Der Er- klärung der R.________ AG könne angesichts dieser Konstellation keinerlei Beweiswert zu- kommen. Sodann nenne das Omnibus Novation & Subordination Agreement vom 1. Januar 2025 eine Darlehensforderung von USD 6'000'000.00. Dieser Betrag sei deutlich geringer als derjenige der verarrestierten Darlehensforderung in der Höhe von CHF 6'118'438.00. Dies zeige, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Beilage eine andere Darlehensforderung betreffe. Weiter handle es sich beim Omnibus Novation & Subordination Agreement um ein grösstenteils geschwärztes Dokument. Zum einen sei nicht ersichtlich, auf wen die Forde- rung übertragen worden sei. Zum anderen seien alle Vertragsbedingungen abgedeckt. Fer- ner werde bestritten, dass das Dokument eine rechtsgenügliche Unterschrift enthalte, die für eine Abtretung von Forderungen notwendig sei. Es scheine, dass die enthaltene Unterschrift lediglich eine Kopie, nicht aber eine eigenhändige Unterschrift sei. Schliesslich könnte es sich bei der Drittperson um eine vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaft oder eine ihm nahestehende Person handeln und der Beschwerdeführer könnte unverändert wirt- schaftlich und/oder rechtlich berechtigt sein (vgl. act. 1 Rz 35 ff. im Verfahren BZ 2026 6). 7.2 Im Arrestgesuch erklärte die Beschwerdeführerin, in der Steuererklärung 2021 des Be- schwerdeführers sei ersichtlich, dass er gegenüber der R.________ AG über eine Darle- hensforderung in der Höhe von CHF 6'118'438.00 verfüge (vgl. act. 1 Rz 83 im Verfahren EA 2025 50). Dies belegte sie mit der Steuererklärung 2021 und dem Handelsregisterauszug der R.________ AG vom 15. Juli 2025 (act. 1/21 und 1/27 im Verfahren EA 2025 50). In der Ar- resteinsprache bestritt der Beschwerdeführer, dass er über eine Darlehensforderung ge- genüber der R.________ AG verfüge. Mit dem Omnibus Novation & Subordination Agreement vom 1. Januar 2025 sei der Darlehensvertrag zwischen ihm und dieser Gesell- schaft mit allen daraus resultierenden Rechten, Pflichten und Forderungen von ihm auf eine Drittpartei übertragen worden (vgl. act. 4a Rz 111 ff. und act. 4a/7 im Verfahren EA 2025 77). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Urkunde zum Schluss kam, dass die Darlehensforderungen des Beschwerdeführers an eine Drittperson abgetreten worden seien, liegt keine Willkür in der Beweiswürdigung vor. Willkür macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Schon aus diesem Grund überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht. 7.3 Hinzu kommt Folgendes: 7.3.1 Gemäss Handelsregister war der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrats der R.________ AG eingetragen. Offenbar war die R.________ AG (mittlerweile in Liquidation) auch eng mit dem Beschwerdeführer und den von ihm kontrollierten Gesellschaften verfloch-
Seite 17/26 ten. Dies lässt aber noch nicht darauf schliessen, dass die R.________ AG gegenüber dem Betreibungsamt Zug falsche Angaben gemacht hat. Dafür liegen weder hinreichende An- haltspunkte noch Belege vor. Laut Arresturkunde teilte die Q.________ GmbH [sic] dem Be- treibungsamt Zug mit, dass "[der Beschwerdeführer] über keine Darlehensforderung gegenü- ber der R.________ AG [verfüge]" (vgl. act. 4a/5 Ziff. 10 im Verfahren EA 2025 77). Diese Erklärung stimmt mit dem Omnibus Novation & Subordination Agreement überein, wonach die Forderung an eine Drittperson abgetreten worden sei (vgl. act. 4a/7 im Verfahren EA 2025 77). Aus diesen Gründen kann der Erklärung der Q.________ GmbH gegenüber den Betreibungsamt nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. 7.3.2 Sodann trifft es zu, dass das Omnibus Novation & Subordination Agreement vom 1. Januar 2025 eine Darlehensforderung von USD 6'000'000.00 nennt und dieser Betrag nicht mit dem in der Steuererklärung 2021 angegebenen Darlehensbetrag von CHF 6'118'438.00 überein- stimmt (vgl. act. 1/21 im Verfahren EA 2025 50 und act. 4a/7 im Verfahren EA 2025 77). Die- se Differenz lässt sich damit erklären, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2017 mit der R.________ AG einen Darlehensvertrag über ein langfristiges Darlehen abgeschlos- sen hat, das sich zu diesem Zeitpunkt (17. November 2017) auf USD 6 Mio. belief, wie aus der Präambel des Omnibus Novation & Subordination Agreement hervorgeht. Der Darle- hensvertrag wurde am 30. Januar 2018 und am 19. Oktober 2020 geändert (vgl. act. 4a/7 im Verfahren EA 2025 77). Entsprechend ist anzunehmen, dass das Darlehen – möglicherweise aufgrund des aufgelaufenen Darlehenszinses, wie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. act. 6 Rz 86 im Verfahren BZ 2026 6) – später erhöht wurde. 7.3.3 Richtig ist auch, dass dem Omnibus Novation & Subordination Agreement nicht zu entneh- men ist, auf wen die Forderung übertragen wurde und wie die Vertragsbedingungen lauten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht ersichtlich, ob es überhaupt zu einer Ab- tretung an eine Drittpartei gekommen sei und ob die Abtretung nur für eine beschränkte Zeit erfolgt sei, ob eine Rückübertragung vorgesehen sei etc., sind aber allesamt unbelegt und blosse Spekulation. 7.3.4 Weiter liegen bezüglich der Behauptung, das Omnibus Novation & Subordination Agreement enthalte keine rechtsgenügliche Unterschrift, die für die Abtretung von Forderungen notwen- dig sei, keine objektiven Anhaltspunkte vor. Es ist weder genügend dargetan noch ersichtlich, worauf die Beschwerdeführerin diese Behauptung stützt. 7.3.5 Schliesslich geht aus dem Omnibus Novation & Subordination Agreement klar hervor, dass der Beschwerdeführer das Darlehen gegenüber der R.________ AG auf eine Drittperson übertragen hat (vgl. act. 4a/7 im Verfahren EA 2025 77). Ausserdem hat die Q.________ GmbH dem Betreibungsamt Zug mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über keine Darle- hensforderung gegenüber der R.________ AG verfügt (vgl. act. 4a/5 Ziff. 10 im Verfahren EA 2025 77). Dies genügt, um glaubhaft zu machen, dass die aus der Steuererklärung 2021 hervorgehende Forderung nicht mehr besteht. Es liegt an der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass die arrestierten Vermögenswerte dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Wenn die Forderung abgetreten wurde, steht sie nicht mehr dem Be- schwerdeführer zu, unabhängig davon, wer Zessionar (neuer Gläubiger der abgetretenen Forderung) ist.
Seite 18/26 7.3.6 Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin demnach nicht glaubhaft gemacht, dass der Be- schwerdeführer Darlehensforderungen gegenüber der R.________ AG hat. 8. Die Vorinstanz entschied, dass der Arrestbefehl in Bezug auf Darlehensforderungen des Be- schwerdeführers gegenüber U.________ aufzuheben sei. Zur Begründung führte sie aus, der Bestand dieses von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachten Arrestgegenstands werde durch ein zwar an den wesentlichen Stellen geschwärztes Dokument (Novation Agreement vom 12. Januar 2024) glaubhaft widerlegt, zumal die Abtretung daraus klar hervorgehe. Im Weiteren habe auch U.________ am 22. Juli 2025 gegenüber dem Betreibungsamts Baar bestätigt, dass das Darlehen nicht mehr bestehe. Der Beschwerdeführer sei gestützt darauf nicht mehr Darlehensgläubiger (vgl. E. 4.2.10 des angefochtenen Entscheids). 8.1 Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass U.________ die neue Ehefrau des Beschwerdeführers sei. Entsprechend sei U.________ eng mit dem Beschwerdeführer und den von ihm kontrollierten Gesellschaften verbunden. Sie sei als Zeichnungsberechtigte der R.________ AG eingetragen. Zudem sei auch sie ________ Staatsangehörige mit Wohnsitz in Y.________. Sodann handle es sich beim Novation Agreement um ein grösstenteils ge- schwärztes Dokument. Es sei weder ersichtlich, an wen die Forderung hätte übertragen wer- den sollen, noch seien die Vertragsbedingungen ersichtlich. Ferner werde bestritten, dass das Dokument eine rechtsgenügliche Unterschrift enthalte, die für eine Abtretung von Forde- rungen notwendig sei. Es scheine, dass die enthaltene Unterschrift lediglich eine Kopie, nicht aber eine eigenhändige Unterschrift sei. Schliesslich könnte es sich bei der Drittperson um eine vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaft oder eine ihm nahestehende Person handeln und der Beschwerdeführer könnte unverändert wirtschaftlich und/oder rechtlich be- rechtigt sein (vgl. act. 1 Rz 41 ff. im Verfahren BZ 2026 6). 8.2 Im Arrestgesuch brachte die Beschwerdeführerin vor, aus der Steuererklärung 2021 des Be- schwerdeführers gehe hervor, dass er gegenüber "Z.________" über eine Darlehensforde- rung in der Höhe von CHF 200'000.00 verfügt habe. Bei ihr dürfte es sich um U.________ handeln, die ebenso Zeichnungsberechtigte der R.________ AG sei. Sie sei ________ Staatsangehörige mit Wohnsitz in Y.________. Dazu verwies sie auf die Steuererklärung 2021 des Beschwerdeführers und den Handelsregisterauszug der R.________ AG vom
15. Juli 2025 (act. 1 Rz 86 f., act. 1/21 und act. 1/27 im Verfahren EA 2025 50). In der Arresteinsprache bestritt der Beschwerdeführer, dass er im Zeitpunkt des Gesuchs noch über eine Darlehensforderung gegenüber U.________ verfügt habe. Richtig sei, dass er im Jahr 2021 mit U.________ einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe. Jedoch hätten sich die Parteien des Darlehensvertrags sowie eine Drittpartei mit Novation Agreement Loan Assignment & Transfer vom 12. Januar 2024 geeinigt, dass er den Darlehensvertrag und sämtliche daraus resultierenden Rechte und Pflichten, einschliesslich der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens, auf die betreffende Drittpartei übertrage. Dementsprechend ha- be U.________ dem Betreibungsamt Baar am 1. September 2025 mitgeteilt, dass die in der Arrestnotifikation erwähnte Forderung des Beschwerdeführers nicht existiere (vgl. act. 4a Rz 116 ff. im Verfahren EA 2025 77). Aufgrund der vorgelegten Urkunde, wonach die Darle- hensforderung des Beschwerdeführers an eine Drittpartei abgetreten worden sei, und der Er- klärung von U.________ gegenüber dem Betreibungsamt ist Willkür nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin wirft der Vorinstanz auch keine willkürliche Beweiswürdigung vor. Bereits deswegen ist die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig.
Seite 19/26 8.3 Abgesehen davon liegen weder hinreichende Anhaltspunkte noch Belege dafür vor, dass U.________ gegenüber dem Betreibungsamt Zug falsche Angaben gemacht hat. Gemäss Arresturkunde teilte U.________ gegenüber dem Betreibungsamt Zug anlässlich des Arrest- vollzugs vom 21. Juli 2025 am 1. September 2025 mit, dass die in der Arrestnotifikation er- wähnten Vermögenswerte nicht existieren würden (vgl. act. 4a/5 Ziff. 12 im Verfahren EA 2025 77). Diese Erklärung stimmt mit dem Novation Agreement vom 12. Januar 2024 überein, wonach die Forderung an eine Drittperson abgetreten wurde (vgl. act. 4a/8 im Ver- fahren EA 2025 77). Aus diesen Gründen kann der Erklärung nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Sodann trifft es zwar zu, dass dem Novation Agreement nicht zu entnehmen ist, auf wen die Forderung übertragen wurde und wie die Vertragsbedin- gungen lauten. Gleichwohl ist nach dem Dargelegten der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt (Übertragung der verarrestierten Darlehensforderung) rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Im Weiteren liegen bezüglich der Behauptung, das Novation Agreement enthalte keine rechtsgenügliche Unterschrift, die für die Abtretung von Forderungen notwendig sei, keine objektiven Anhaltspunkte vor. Es ist weder genügend dargetan noch ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer diese Behauptung stützt. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer das Darlehen gegenüber U.________ gemäss Novation Agreement auf eine Drittperson übertragen und U.________ gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, dass die in der Arrestnotifikation erwähnten Vermögenswerte nicht existieren würden. Dies genügt, um glaubhaft zu machen, dass die aus der Steuererklärung 2021 hervorgehende Forderung nicht mehr besteht. Es liegt an der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass die arrestierten Vermögenswerte dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Wenn die Forderung abgetreten wurde, steht sie nicht mehr dem Beschwerdeführer zu, un- abhängig davon, wer Zessionar (neuer Gläubiger der abgetretenen Forderung) ist. Insofern ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 9. Die Vorinstanz entschied, dass der Arrestbefehl in Bezug auf Lohnforderungen des Be- schwerdeführers gegenüber der V.________ AG aufzuheben sei. Zur Begründung führte sie aus, mit der Bestätigung der V.________ AG gegenüber dem Betreibungsamt Baar vom
22. Juli 2025, wonach zwischen dieser Gesellschaft und dem Beschwerdeführer kein Arbeits- verhältnis bestanden habe, sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer über keine Lohnforderungen gegenüber dieser Gesellschaft verfüge (vgl. E. 4.2.12 des angefochtenen Entscheids). 9.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die V.________ AG sei eng mit dem Beschwer- deführer und den von ihm kontrollierten Gesellschaften verflochten. Er sei einziger Verwal- tungsrat der Gesellschaft und somit allein für die Geschäftsführung zuständig. Der Erklärung der V.________ AG könne angesichts dieser Konstellation keinerlei Beweiswert zugemessen werden. Zudem hätten weder die V.________ AG noch der Beschwerdeführer selbst für ihre pauschalen Behauptungen irgendwelche Belege vorgelegt, wie zum Beispiel Auszüge aus der Buchhaltung oder Steuerauszüge, obwohl dies dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vgl. act. 1 Rz 48 ff. im Verfahren BZ 2026 6). 9.2 Im Arrestgesuch erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer fungiere als Präsi- dent des Verwaltungsrats der V.________ AG. Im Rahmen seiner Mandate erhalte er gross- zügige Vergütungen. Aus der Steuererklärung 2021 gehe hervor, dass seine Einkünfte aus
Seite 20/26 unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 CHF 580'250.00 betragen hätten. Auch in der Scheidungskonvention werde ihm ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 45'440.00 an- gerechnet. Es sei daher naheliegend, dass er aktuell gegenüber der V.________ AG fortlaufende Lohnforderungen habe (act. 1 Rz 89 f. im Verfahren EA 2025 50). Als Beleg reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts Zug EO 2023 120 vom
14. August 2023 betreffend Ehescheidung und die Steuererklärung 2021 (act. 1/2 und act. 1/21 im Verfahren EA 2025 50) ein. Aus diesen Belegen geht zwar ein Jahreseinkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 von insgesamt CHF 580'250.00 bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von total CHF 45'440.00 (100 %-Pensum, inkl. 13. Monats- lohn/ Bonus) im Jahr 2023 hervor. Ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bei der V.________ AG einen Lohn erhält und – gegebenenfalls – wie hoch dieser ist, lässt sich die- sen Belegen nicht entnehmen. 9.3 In der Arresteinsprache machte der Beschwerdeführer geltend, er habe lediglich über eine Einkommensquelle aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verfügt. Er sei Arbeitnehmer der R.________ AG gewesen und habe von dieser einen Lohn von CHF 45'000.00 (brutto) pro Monat bezogen. Wenn er im Jahr 2021 nebst diesen Einkünften aus unselbständiger Er- werbstätigkeit noch über andere Einkommensquellen verfügt hätte, wären diese in der Steu- ererklärung für das Jahr 2021 als Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit aufgeführt worden. In der Steuererklärung sei aber lediglich ein Einkommen aus Haupterwerbstätigkeit ausgewie- sen. Bei diesem Einkommen handle es sich um den Lohn, den er bis vor Kurzem von der R.________ AG bezogen habe. Leider habe die R.________ AG im Juli 2025 sämtliche Lohnzahlungen einstellen müssen und mit Urteil vom 18. September 2025 sei über sie der Konkurs eröffnet worden. Er verfüge daher über kein Einkommen mehr (act. 4a Rz 122 ff. im Verfahren EA 2025 77). Dazu verwies der Beschwerdeführer auf Ziff. 13 der Arresturkunde des Betreibungsamtes Zug, wonach die V.________ AG dem Amt anlässlich des Arrestvoll- zugs vom 22. Juli 2025 mitgeteilt hat, dass zwischen der V.________ AG und ihm kein Ar- beitsverhältnis bestehe. Dementsprechend beziehe er auch keinen Lohn von der V.________ AG, weshalb diese weder Lohnquoten überweisen noch Unterlagen zur Verfügung stellen könne (vgl. act. 4a/5 Ziff. 13 im Verfahren EA 2025 77). 9.4 Wenn die Vorinstanz aus der Erklärung der V.________ AG gegenüber dem Betreibungsamt Baar vom 22. Juli 2025, wonach zwischen dieser Gesellschaft und dem Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, den Schluss zog, damit sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer über keine Lohnforderungen gegenüber dieser Gesellschaft verfüge, kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung keine Rede sein. Solches macht die Be- schwerdeführerin auch nicht geltend. Bereits aus diesem Grund dringt die Beschwerdeführe- rin mit ihrer Argumentation nicht durch. 9.5 Abgesehen davon lässt sich dem Handelsregister zwar entnehmen, dass der Beschwerde- führer der einzige Verwaltungsrat der V.________ AG ist. Trotzdem liegen keine Anhalts- punkte (und auch keine Belege) dafür vor, dass die V.________ AG anlässlich des Arrest- vollzugs vom 22 Juli 2025 gegenüber dem Betreibungsamt falsche Angaben gemacht hat (vgl. act. 4a/5 Ziff. 13 im Verfahren EA 2025 77). Weiter obliegt es der Beschwerdeführerin als Gläubigerin, glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Lohnforderungen des Be- schwerdeführers gegenüber der V.________ AG bestehen, und nicht am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich einzig auf das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Steuererklärung für das Jahr 2021 und auf
Seite 21/26 das Scheidungsurteil aus dem Jahr 2023. Mit einer blossen Bezifferung des Gesamteinkom- mens pro Jahr bzw. Monat lässt sich aber nicht belegen, dass der Beschwerdeführer ge- genüber der V.________ AG Lohnforderungen hat. Ferner bestätigte der Lohnbuchhalter der R.________-Gruppe, AA.________, mit E-Mail vom 26. Januar 2026, dass die V.________ AG keine Gehälter bezahlt und keine Sozialbeiträge entrichtet hat (vgl. act. 6 Rz 103, act. 6/1 im Verfahren BZ 2026 6). Dieses echte Novum kann im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres berücksichtigt werden (vgl. E. 2.2). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin demnach nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer Lohnforderungen gegenüber der V.________ AG hat. 10. Die Beschwerdeführerin erwirkte einen Arrest für Steuerforderungen, welche ihr gemäss Scheidungskonvention zugesprochen wurden und die Steuerperioden 2021, 2022 und 1. Ja- nuar 2023 bis 31. Juli 2023 betrafen. Die Vorinstanz gewährte den Arrest auch für die bean- tragten Verzugszinsen. Zur Begründung führte sie aus, die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024 und 9. April 2025 (act. 1/10 und 1/11 im Verfahren EA 2025 50) wür- den Mahnungen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR darstellen. Die Beschwerdeführerin erbitte die Zahlung – wenn auch in Frageform – innert 14 Tagen. Hätte der Beschwerdeführer mehr Zeit benötigt, wäre die Beschwerdeführerin bereit gewesen, die Fälligkeit hinauszuschieben. Es hätte aber am Beschwerdeführer gelegen, auf die E-Mails der Beschwerdeführerin zu re- agieren, was er nicht getan habe. Daher sei der Verzug am 10. November 2024 bzw. am
19. April 2025 eingetreten (vgl. E. 4.1.5 des angefochtenen Entscheids). 10.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit den Verzugszinsen eine Verletzung von Art. 102 Abs. 1 OR, Art. 104 OR und Art. 271 Abs. 1 SchKG. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR werde der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeit fällig sei. Eine Mahnung sei gemäss Rechtsprechung eine Erklärung des Gläubigers, mit welcher dieser vom Schuldner in unmissverständlicher Weise die unverzügli- che Bezahlung einer fälligen Forderung verlange. Eine solche unmissverständliche Zah- lungsaufforderung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR liege nicht vor und sei von der Be- schwerdeführerin auch gar nicht rechtsgenüglich dargetan. Die Beschwerdeführerin habe im Arrestgesuch selbst geltend gemacht, dass er erst zehn Tage nach Erhalt der jeweiligen E-Mail in Verzug geraten sei. Dies zeige, dass selbst die Beschwerdeführerin nicht annehme, die E-Mails vom 31. [recte: 28.] Oktober 2024 bzw. 9. April 2025 würden eine unmissver- ständliche Aufforderung zur unverzüglichen Bezahlung darstellen. Die Beschwerdeführerin hätte keine Zahlungsfrist von zehn Tagen gewährt, wenn sie ihre E-Mails als Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR verstanden hätte. Die zwei erwähnten E-Mails würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer darin lediglich über ihre Berechnungen der jewei- ligen Steuerforderung informiert und sich bei ihm erkundigt habe, wie viel Zeit er benötige, um die angeblich geschuldeten Beträge zu bezahlen. Dies stelle jedoch keine Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR dar. Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids sei daher inso- weit aufzuheben, als damit ein Arrest für Verzugszinsen auf Steuern für die Jahre 2021 und 2022 bewilligt worden sei (vgl. act. 1 Rz 10 ff. im Verfahren BZ 2026 15). 10.2 Voraussetzung des Verzugs sind die Fälligkeit der Forderung und die Mahnung des Schuld- ners (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Unter einer Mahnung versteht man jene an den Schuldner ge- richtete Erklärung des Gläubigers, durch die er in unmissverständlicher Weise, sei es aus- drücklich oder konkludent, die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht.
Seite 22/26 Sie muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig verlangt, sondern auch deren Art und Höhe richtig be- zeichnen. Im Streitfall ist anhand der allgemeinen Auslegungsregeln unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips zu ermitteln, ob eine Äusserung als Mahnung gilt. Eine Mahnung kann auch als Bitte oder Frage formuliert sein; entscheidend ist einzig, ob die Äusserung als unmissverständliche Aufforderung zur Leistung verstanden werden muss (vgl. Widmer Lüchinger, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 102 OR N 7 m.H.). 10.3 Dass der Schuldner durch die Mahnung in Verzug gesetzt wird und bei Geldforderungen nachher Verzugszins schuldet, sind – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vom Willen des Gläubigers unabhängige Rechtsfolgen; sie brauchen vom Gläubiger weder ge- wollt zu sein noch sich aus seiner Erklärung zu ergeben. Die Mahnung bedarf auch keiner Befristung; sie wird mit ihrem Eintreffen beim Schuldner wirksam, wenn die Leistung bereits fällig ist (vgl. BGE 103 II 102 E. 1a). Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt. Gemäss E-Mail vom 28. Oktober 2024 forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer auf, die gemäss Scheidungskonvention geschuldeten Steuern für das Jahr 2021 im Restbetrag von CHF 39'853.20 zu bezahlen. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre E-Mail als "Kind reminder" bezeichnete und sie den Beschwerdeführer fragte, wieviel Zeit er für die Überwei- sung brauche und ob zwei Wochen genug seien oder ob er ein oder zwei Wochen extra benötige, brachte sie mit ihrer E-Mail-Nachricht unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht (vgl. act. 1/10 im Verfahren EA 2025 50). Mit E-Mail vom 7. April 2025 verlangte die Beschwerdeführerin sodann die Bezahlung der gemäss Scheidungskonvention geschuldeten Steuern für das Jahr 2022 im Restbetrag von CHF 36'506.75. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer aufforderte, ihr mitzuteilen, wie lange er für die Überweisung des Betrages benötige, erklärte die Beschwerdeführerin auch in dieser E-Mail unmissverständlich, sie fordere die unverzügli- che Erbringung der fälligen Leistung (vgl. act. 1/11 im Verfahren EA 2025 50). Dass die Be- schwerdeführerin im Arrestgesuch geltend machte, der Beschwerdeführer sei erst zehn Tage nach Erhalt der jeweiligen E-Mail in Verzug geraten (vgl. act. 1 Rz 40 f. und 43 f. im Verfah- ren EA 2025 50), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch die Mahnungen in Verzug gesetzt wurde. Die E-Mails der Beschwerdeführerin können nur so verstanden wer- den, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer mahnen und ihm gleichzeitig für die gewünschte Erfüllung der Scheidungskonvention eine äusserste Nachfrist einräumen wollte. Die Mahnung wurde aber schon wirksam, als der Beschwerdeführer sie erhielt. 10.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, den Arrest bezüglich der Verzugszin- sen auf den Steuern für die Jahre 2021 und 2022 aufzuheben. 11. Die Beschwerdeführerin erwirkte einen Arrest für die Schulkosten der gemeinsamen Kinder AB.________ und AC.________ in Höhe von CHF 25'068.55. Sie stützte sich dabei auf Dis- positiv-Ziffer 2.4 des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts Zug vom 14. August 2023, wo- nach der Beschwerdeführer verpflichtet worden sei, die Kosten für Privatschulen (Schulgeld, Mahlzeiten, Schulbus, Schulbücher Ausflüge, Reisen, Schullager usw.) "direkt" zu bezahlen (vgl. act. 1 Rz 54 ff. im Verfahren EA 2025 50). In der Arresteinsprache brachte der Be- schwerdeführer vor, das Scheidungsurteil räume der Beschwerdeführerin bezüglich der Schulgelder keine eigene, ihr zustehende Forderung ein. Von einer Zahlung an die Be- schwerdeführerin sei nirgends die Rede (vgl. act. 4a Rz 67 im Verfahren EA 2025 77). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Einwände des Beschwerdeführers seien haltlos. Der Be-
Seite 23/26 schwerdeführer habe nicht bestritten, dass das AD.________, wo die Kinder zur Schule ge- hen würden, die Schule der gemeinsamen Wahl der beiden Eltern sei. Die Beschwerdeführe- rin sei sodann aktivlegitimiert, die Schulkosten der Kinder geltend zu machen und für die ent- sprechende Forderung Vermögenswerte des Beschwerdeführers mit Arrest belegen zu las- sen (vgl. E. 4.1.7 des angefochtenen Entscheids). 11.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz erkläre nicht, wie sie zu ihrer Schlussfolge- rung gekommen sei und aus welchen Gründen sie seinen Einwand als nicht durchschlagend erachtet habe. Anstatt auf seine Ausführungen einzugehen, diese zu würdigen und rechtlich einzuordnen, sei die Vorinstanz direkt zur Feststellung geschritten, dass die Beschwerdefüh- rerin aktivlegitimiert sei, ohne die Feststellung in irgendeiner Weise zu erläutern. Damit habe die Vorinstanz seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO, welcher auch das Recht auf Begründung des Entscheids beinhalte, verletzt (vgl. act. 1 Rz 19 ff. im Verfahren BZ 2026 15). Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung zur Begründung verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.H.). Das trifft vorliegend zu. Die Vorinstanz verwies in E. 4.1.7 des an- gefochtenen Entscheids bezüglich der Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin auf deren Ausführungen in der Stellungnahme zur Arresteinsprache ("vgl. auch act. 6 Rz 90-93" [im Verfahren EA 2025 77]). An jener Stelle zitierte die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 8.2.5 sowie die Urteile des Obergerichts Zürich RT130210-O vom 3. März 2014 E. 2.4 und PS220112 vom 4. August 2022 E. 2.4.2. Insbesondere wies sie darauf hin, dass es sich bei der Vereinbarung der Par- teien, die im Scheidungsurteil gerichtlich genehmigt wurde, um eine interne Schuldübernah- me bzw. einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handle. Die Beschwerdeführerin folgerte daraus, dass sie, selbst wenn sie lediglich als "Promissarin" qualifiziert würde, zur Vollstre- ckung und damit zur Arrestlegung berechtigt wäre. Vor diesem Hintergrund war der Be- schwerdeführer in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Gehörsrüge ist daher unbegründet. 11.2 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, der vorinstanzliche Entscheid verletze auch Art. 271 Abs. 1 SchKG sowie Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Der Beschwerdeführerin sei es nicht ge- lungen, glaubhaft zu machen, dass sie Inhaberin der betreffenden Forderung und damit legi- timiert sei, in eigenem Namen die Bezahlung der Schulkosten an sich selbst zu fordern. Der Wortlaut des Scheidungsurteils, welcher lediglich eine Direktzahlung an die Schule vorsehe, sei eindeutig. Er habe sich nie dazu verpflichtet, Beiträge an die Schulkosten der gemeinsa- men Kinder direkt an die Beschwerdeführerin zu bezahlen (vgl. act. 1 Rz 26 f. im Verfahren BZ 2026 15). 11.2.1 Wie dargelegt, verwies die Vorinstanz in E. 4.1.7 bezüglich der Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnah- me zur Arresteinsprache ("vgl. auch act. 6 Rz 90-93" [im Verfahren EA 2025 77]) und damit auf die oben zitierten Urteile des Bundesgerichts und des Obergerichts Zürich. Der Be-
Seite 24/26 schwerdeführer setzt sich mit den entscheidenden Erwägungen in diesen Urteilen nicht aus- einander. Vielmehr übt er nur appellatorische Kritik, indem er der Vorinstanz vorhält, sie habe verkannt, dass der Wortlaut des Scheidungsurteils lediglich eine Direktzahlung an die Schule vorsehe und er sich nie verpflichtet habe, Beiträge an die Schulkosten der gemeinsamen Kinder direkt an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Damit vermag er keine Verletzung von Art. 271 Abs. 1 SchKG sowie von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG aufzuzeigen. 11.2.2 Abgesehen davon ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsverhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer bezüglich des Schulgelds als in- terne Schuldübernahme nach Art. 175 Abs. 1 OR bzw. als unechten Vertrag zugunsten eines Dritten gemäss Art. 112 OR qualifiziert hat. Gestützt auf die interne Schuldübernahme kann der Schuldner verlangen, dass der Übernehmer an den Gläubiger leistet, weshalb gleichzeitig ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. Beim Vertrag zugunsten Dritter lässt sich eine Vertragspartei (Promissar) von der anderen (Promittent) eine Leistung zu- gunsten eines Dritten versprechen (Art. 112 OR). Bei jedem Vertrag zugunsten Dritter auf Geldleistung ist der Promissar – im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses – auch Gläubiger, da er nicht nur Vertragspartei ist, sondern auch in jedem Fall die Leistung an den Dritten ver- langen kann. Der Promissar kann alle (Zwangs-)Mittel, auch jene des SchKG, anwenden, die einem Gläubiger gegenüber einem Schuldner zur Verfügung stehen. So kann er zur Siche- rung der Dritt-Leistung auch Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegen. Beim un- echten Vertrag zugunsten Dritter ist er sogar der Einzige, der dies tun kann, da dem Dritten kein selbständiges Forderungsrecht zusteht. Der Promissar kann in diesen Konstellationen auch die Leistung an sich selber beanspruchen, was dem Promittenten, nicht aber dem Drit- ten ohne bestimmte Form mitzuteilen ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS220112-O/U vom 4. August 2022 E. 2.4.1 ff. m.H.). Die Beschwerdeführerin hat ihre Legitimation zur Arrestlegung im Rahmen des Arrestverfahrens lediglich glaubhaft zu machen. In Dispositiv- Ziffer 2.4 des Scheidungsurteils verpflichtete sich der Beschwerdeführer, "die Kosten für Pri- vatschulen (Schulgeld, Mahlzeiten, Schulbus, Schulbücher, Ausflüge, Reisen, Schullager usw.) direkt zu bezahlen" (vgl. act. 1/2 im Verfahren EA 2025 50). Gestützt auf die obigen Erwägungen ist im Rahmen des vorliegenden Arrestverfahrens davon auszugehen, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine interne Schuldübernahme bzw. einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, wobei der Beschwerdeführer sich zur Übernahme des Schulgeldes der Kinder verpflichtet hat. Es ist daher insgesamt glaubhaft gemacht, dass die Beschwerde- führerin einen Anspruch gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung dieses Schulgeldes hat und damit zur Arrestlegung legitimiert ist. 12. Die Vorinstanz führte bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung aus, der Be- schwerdeführer verliere mit Bezug auf die geltend gemachten Arrestforderungen grossmehr- heitlich, wogegen er mit Bezug auf die wertmässig weitaus grössten Arrestgegenstände (Aktienanteile an der O.________ AG; Darlehen gegenüber der O.________ AG, Darlehen gegenüber der R.________ AG in Liquidation) obsiege. Der Umfang der Abschreibung zufol- ge Rückzugs und Gegenstandslosigkeit falle nicht ins Gewicht. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikos- ten wettzuschlagen (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids).
Seite 25/26 12.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gemäss Arresteinspracheentscheid der Vorinstanz überwiegend obsiegt: Die Arrestforderungen in der Gesamthöhe von CHF 519'174.32 seien um Umfang von CHF 491'615.12 gutgeheissen worden. Hinsichtlich der Arrestgegenstände habe die Vorinstanz den Arrestbefehl lediglich für 6 von 16 Ge- genständen aufgehoben. Angesichts dieses Verfahrensausgangs hätten die Prozesskosten – zumindest überwiegend – dem Beschwerdeführer auferlegt werden müssen (vgl. act. 1 Rz 56 im Verfahren BZ 2026 6). 12.2 Hier lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die wertmässig weitaus grössten Arrestgegenstände (Aktienanteile an der O.________ AG; Dar- lehen gegenüber der O.________ AG, Darlehen gegenüber der R.________ AG in Liquidati- on) obsiegt hat. Sie zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Prozesskos- ten aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers in Bezug auf die wertmässig weitaus grössten Arrestgegenstände und des grossmehrheitlichen Unterliegens des Beschwerdefüh- rers mit Bezug auf die geltend gemachten Arrestforderungen nicht hätten hälftig verteilt wer- den dürfen. Dies hat zur Folge, dass es bei der Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss vorinstanzlichem Entscheid bleibt. 13. Mit dem Entscheid in der Sache ist der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, es sei der mit Verfügung vom 15. Januar 2026 angeordnete Vollstreckungsaufschub zu widerrufen (vgl. act. 6 S. 2 im Verfahren BZ 2026 6), gegenstandlos geworden. 14. Nach dem Gesagten ist sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin (BZ 2026 6) als auch die Beschwerde des Beschwerdeführers (BZ 2026 15) abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (BZ 2026 6) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers (BZ 2026 15) wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für die beiden Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 6'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte (= CHF 3'000.00) auferlegt und mit den von den Parteien geleiste- ten Kostenvorschüssen von je CHF 3'000.00 verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Seite 26/26 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (EA 2025 77) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: